Bruttoprinzip
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Das Bruttoprinzip ist ein Prinzip der Wirtschaftlichen Rechnungsführung. Es ist neben der Vollständigkeit, Klarheit und der Offenlegung eines der Grundsätze der Erstellung der Haushaltsplanung.
Inhaltlich bedeutet das Bruttoprinzip, dass Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen sind. Das heißt, dass zu erwartende Einnahmen nicht mit den beabsichtigten Ausgaben des gleichen Verwendungszwecks verrechnet werden dürfen (Verrechnungsverbot oder auch Saldierungsverbot). Das Bruttoprinzip findet seine Anwendung bei der Bestandsrechnung und gilt grundsätzlich auch bei der Beantragung von Verpflichtungsermächtigungen. Ziel des Bruttoprinzips ist das Erreichen einer Transparenz der einzelnen Positionen des Haushalts.
Es findet Anwendung bei staatlichen Organisationen und Behörden sowie in den Bundesländern, den Kommunen und den nachgelagerten Firmen des jeweiligen Geschäftsbereiches, soweit sie Subventionen erhalten oder als Zuwendungsempfänger gelten.
Die gesetzlichen Grundlagen in Deutschland stellen die §§ 15 und 35 der BHO sowie der § 12 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) dar. Auf Landes- und kommunaler Ebene gelten analoge Regelungen.
Siehe auch: Nettoprinzip
[Bearbeiten] Weblinks:
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bho/__15.html § 15 der BHO]
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bho/__35.html § 35 der BHO]
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgrg/__12.html § 12 des HGrG]