Erbengemeinschaft
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Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass nach deutschem Erbrecht gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 2032 ff. BGB). Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.
Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden.
- Durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB
- Durch eine Erbanteilsübertragung nach §2033 BGB
- durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erbes aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung)
Erstere beiden Varianten werden am häufigsten praktiziert.
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