Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS, SiFa oder FaSi) ist eine durch das Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschriebene Stelle in einem Unternehmen oder einer Behörde. Die zentrale Aufgabe ist es, den Unternehmer bzw. Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes zu unterstützen.
Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ist eine von einem Unternehmen schriftlich bestellte Person, die den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist Mitarbeiter des Unternehmens.
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[Bearbeiten] Bezeichnung
Abhängig von der zugrunde liegenden Ausbildung trägt die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Bezeichnung Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister.
- Sicherheitsingenieur darf sich nennen wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügt. Die erforderliche Fachkunde kann über ein Studium oder über staatliche oder berufsgenossenschaftliche Ausbildungslehrgänge erworben werden. Eine weitere Alternative sind die Lehrgänge anderer Ausbildungsträger die staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind.
- Für Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister gilt entsprechendes: Auch hier muss man für das Führen des Titels Techniker oder Meister berechtigt sein und muss die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde über entsprechende Ausbildungslehrgänge erworben haben.
Bei manchen Berufsgenossenschaften werden auch andere Personen zugelassen, wenn sie über die nötige Sachkunde verfügen. So können im Bereich der BG Druck und Papierverarbeitung Mitarbeiter in einer meister- oder technikerähnlichen Funktion zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. Bei der Verwaltungs BG können in Ausnahmefällen auch nichttechnische Personen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden (z. B. in Büros), wenn die dort anfallenden Aufgaben überwiegend dem Gesundheitsschutz zuzurechnen sind (z. B. Bildschirmarbeitsverordnung, richtige Sitzhaltung usw.).
[Bearbeiten] Aufgaben
In § 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die Aufgaben definiert:
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
- darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (früher BGV A6 / A7) vom Februar 2005
[Bearbeiten] Tätigkeit
In der Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 838 Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit von der Vereinigung der Metalberufsgenossenschaften, sind die Tätigkeiten in einem PDCA (Plan-Do-Act-Check)-Prinzip umrissen:
- Analyse des Arbeitssystems
- Beurteilung der in der Analyse festgestellten Gefährdungen
- Setzen von (Schutz-)Zielen
- Entwicklung von Lösungsalternativen (Maßnahmenhierarchie)
- Auswahl der geeigneten Lösung (Entscheidung liegt bei der Geschäftsführung)
- Durch- und Umsetzung der Lösung (in der Regel nur veranlassen und überwachen)
- Kontrolle der Wirksamkeit der Lösung
Durch weiterführende Schlussfolgerungen oder einer erneuten Analyse entsteht ein Kreislauf.
Abweichend davon, wird in der aktuellen Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften) der Bereich weiterführende Schlussfolgerungen nicht als Teil des Kreislaufes verstanden, da der Kreislauf im Zuge des Kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP; siehe auch Qualitätsmanagement nach ISO 9001, Umweltmanagement nach EMAS oder ISO 14001 bzw. Arbeitsschutzmanagement nach OHRIS) auch ohne Handlungsanlass ständig durchlaufen werden soll und die weiterführenden Schlussfolgerungen für gewöhnlich nicht das Arbeitssystem sondern das Managementsystem betreffen (z. B. übergeordnete organisatorische Maßnahmen).
[Bearbeiten] Position im Unternehmen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird vom Unternehmer schriftlich bestellt (externe Fachkraft oder Mitarbeiter des Unternehmens). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dem Unternehmer direkt unterstellt und hat die Position einer Stabsstelle. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern ergibt sich aus dieser Position nicht.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss.
[Bearbeiten] Besonderheiten
- Seit der letzten Novellierung der UVVen wird den Unternehmen mehr Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Unternehmer sind lediglich verpflichtet, ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten und zu dokumentieren. Erst nach einem negativen Ereignis (Unfall) wird von der Berufsgenossenschaft (bzw. der Staatsanwaltschaft) überprüft, ob die Maßnahmen ausreichend sind; z. B. muss ein Kleinunternehmer eine Beratung nachweisen, bei der die Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt werden. Dabei kann sich ergeben, dass ein kleines Büro (weniger als 20 Mitarbeiter) mit einer Beratungsleistung von 8 Stunden alle 3 Jahre auskommt. Während ein Chemiebetrieb mit der gleichen Mitarbeiterzahl 8 Stunden monatlich benötigt.
- Die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter und deren Gefährdungen (Gefährdungsklassen) und kann von der Geschäftsleitung festgelegt werden (siehe oben). Die Mindesteinsatzzeiten werden von der jeweilige Berufgenossenschaft vorgegeben (siehe UVV BGV A2 der jeweiligen BG).
- Wie schon aus den Aufgaben und der Position hervorgeht, hat sie keine Linienverantwortung und keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern des Unternehmens. Daraus erwächst eine auf die Richtigkeit der Beratung beschränkte Haftung. Die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes selbst bleibt i. A. beim Unternehmer, der sie wiederum delegieren kann (Übertragung von Unternehmerpflichten).