Kölsch-Konvention
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Kölsch-Konvention regelt verbindlich, welches Bier sich Kölsch nennen darf und welche Wettbewerbsregeln für die im Kölner Brauerei-Verband organisierten Kölsch-Brauer gelten. Diese Regeln wurden am 25. Juni 1985 im Bundesanzeiger 113/85 unter "Bekanntmachung Nr. 60/85 über den Antrag auf Anerkennung der Wettbewerbsregeln des Kölner Brauerei-Verbandes e.V. – Kölsch-Konvention" veröffentlicht.
[Bearbeiten] Definition von Kölsch
Im Sinne der Konvention ist Kölsch
- ein Vollbier,
- obergärig,
- hell,
- blank (also gefiltert und klar),
- schlank (also hochvergoren, trocken, wenig vollmundig oder malzig),
- hopfenbetont,
- ausschließlich in Köln (und einigen angrenzenden Gemeinden, deren Brauereien die Konvention mitunterzeichneten) herzustellen.
Die Konvention schreibt vor, dass Kölsch blankfiltriert werden muss, weshalb das Aufkommen unfiltrierten "Kölschs" im Zuge der Ende der 1980er Jahre einsetzenden Renaissance kleiner Gasthausbrauereien mit meist naturtrüben (ungefilterten) Bieren zunächst für einige Rechtsstreitigkeiten sorgte. Heute muss ein nicht filtriertes Bier nach kölscher Brauart daher ausdrücklich als "unfiltriert", "hefetrüb" oder "naturtrüb" bezeichnet werden.