Nichtzutat
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Eine Nichtzutat (bzw. ein Nichtzusatzstoff) ist nach dem deutschen Lebensmittelgesetz eine Substanz, die verwendet wird, um bestimmte Eigenschaften bei einem Nahrungsmittel-Produkt auf dem Produktionsweg zu erreichen, die aber nicht deklarationspflichtig ist.
Beispiele sind Extraktionslösungsmittel, Antischnurrmittel, Rieselhilfsmittel, Schälmittel, Schaumverhüter.
Eine Nichtzutat bewirkt z. B. Maschinengängigkeit, Keimfreiheit des Behälters (z. B. bei Plastik-Getränkeflaschen), Verwendbarkeit unter bestimmten Umgebungsbedingungen (z. B. bei Kochsalz) und wird benutzt, um Naturprodukte umzuformen (z. B. zum Schälen von Kartoffeln), wobei es möglicherweise in Restform oder chemisch umgewandelt im Produkt verbleibt; eine Nichtzutat muss nicht auf der Verpackung für den Endverbraucher ausgewiesen werden.
Eines der Probleme im Zusammenhang mit Nichtzusatzstoffen bei Lebensmitteln besteht darin, dass es so gut wie keine Untersuchungen über die Wirkungen gibt. Selbst wenn diese Substanzen chemisch im Endprodukt nicht mehr nachweisbar sind, ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, wie sie das ursprüngliche Produkt verändert haben.