Wirtschaftsweg
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Nach deutschem Straßenverkehrsrecht werden Wirtschaftswege als Feld- oder Waldwege bezeichnet (§ StVO). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. November 1975 spricht man von Feld-, Wald-, Wiesen-, Weinbergs- und sonstigen Wirtschaftswegen unabhängig von der Wegbefestigung, wenn sie
- überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
- keine überörtliche Bedeutung haben.
Von Bedeutung ist dies im Bereich der Vorfahrt. An einem Wirtschaftsweg ist der allgemeine Grundsatz Rechts vor Links aufgehoben. Der aus dem Feldweg kommende Fahrer hat immer die Vorfahrt zu achten, ohne dass es einer Vorfahrtsbeschilderung bedarf (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 StVO).
Außerdem ist es an Bahnübergängen von Wirtschaftswegen nach 11 EBO nicht notwendig, ein Andreaskreuz (Zeichen 201 StVO) zur Warnung des Straßenverkehrs aufzustellen, der Schienenverkehr hat immer Vorfahrt.
Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 7. April 2003 (Az.: 12 U 1829/01) sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für einen Feldweg deutlich geringer als für sonstige Straßen. Bei Feldwegen muss der Eigentümer keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren in solchem Gelände treffen. Der Wegebenutzer hat mit Unebenheiten, Schlaglöchern, Steinen und Baumwurzeln auf den Wegen zu rechnen. Warnschilder und Gefahrenzeichen müssen in der Regel nicht aufgestellt werden. Im Schadensfall haftet die Gemeinde nicht.
[Bearbeiten] Literatur
- Peter Dietz, Wolfgang Knigge, Hans Löffler: Walderschließung. Ein Lehrbuch für Studium und Praxis unter besonderer Berücksichtigung des Waldwegebaus. Parey, Hamburg und Berlin 1984, ISBN 3-490-02116-9