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Levitikus Kapitel 25 - Elberfelder Bibel - Free Bible Mirrored by johnhurt.com

Elberfelder Bibel

Levitikus 24

Das dritte Buch Mose (Levitikus)

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Kapitel 25

1

Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:

2

Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern,

3

da? du sechs Jahre dein Feld bes?est und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Fr?chte ein;

4

aber im siebenten Jahr soll das Land seinen gro?en Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht bes?en noch deinen Weinberg beschneiden sollst.

5

Was aber von selber nach deiner Ernte w?chst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.

6

Aber was das Land w?hrend seines Sabbats tr?gt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagel?hner, dein Beisa?, dein Fremdling bei dir,

7

dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Fr?chte sollen Speise sein.

8

Und du sollst z?hlen solcher Sabbatjahre sieben, da? sieben Jahre siebenmal gez?hlt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.

9

Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Vers?hnung.

10

Und ihr sollt das f?nfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen;

11

denn das f?nfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht s?en, auch was von selber w?chst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit w?chst im Weinberge, nicht lesen;

12

denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld tr?gt.

13

Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.

14

Wenn du nun etwas deinem N?chsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder ?bervorteilen,

15

sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen m?gen, so hoch soll er dir's verkaufen.

16

Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen.

17

So ?bervorteile nun keiner seinen N?chsten, sondern f?rchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.

18

Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, da? ihr darnach tut, auf da? ihr im Lande sicher wohnen m?get.

19

Denn das Land soll euch seine Fr?chte geben, da? ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt.

20

Und ob du w?rdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir s?en nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:

21

da will ich meinem Segen ?ber euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen,

22

da? ihr s?et im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, da? ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt.

23

Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen f?r immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und G?ste vor mir.

24

Und sollt in all eurem Lande das Land zu l?sen geben.

25

Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein n?chster Verwandter kommt zu ihm, da? er's l?se, so soll er's l?sen, was sein Bruder verkauft hat.

26

Wenn aber jemand keinen L?ser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, da? er's l?se,

27

so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch ?brig ist, dem K?ufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen.

28

Kann aber seine Hand nicht so viel finden, da? er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des K?ufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen.

29

Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu l?sen; das soll die Zeit sein, darin er es l?sen kann.

30

Wo er's aber nicht l?st, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der K?ufer f?r immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr.

31

Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll k?nnen los werden und im Halljahr frei werden.

32

Die St?dte der Leviten aber, n?mlich die H?user in den St?dten, darin ihre Habe ist, k?nnen immerdar gel?st werden.

33

Wer etwas von den Leviten l?st, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die H?user in den St?dten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.

34

Aber das Feld vor ihren St?dten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

35

Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, da? er lebe neben dir,

36

und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott f?rchten, auf da? dein Bruder neben dir leben k?nne.

37

Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun.

38

Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus ?gyptenland gef?hrt hat, da? ich euch das Land Kanaan g?be und euer Gott w?re.

39

Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen;

40

sondern wie ein Tagel?hner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.

41

Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner V?ter Habe.

42

Denn sie sind meine Knechte, die ich aus ?gyptenland gef?hrt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.

43

Und sollst nicht mit Strenge ?ber sie herrschen, sondern dich f?rchten vor deinem Gott.

44

Willst du aber leibeigene Knechte und M?gde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,

45

und auch von den Kindern der G?ste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben m?gt ihr zu eigen haben

46

und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum f?r und f?r; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Br?dern, den Kindern Israel, soll keiner ?ber den andern herrschen mit Strenge.

47

Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,

48

so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Br?dern l?sen,

49

oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich l?sen.

50

Und soll mit seinem K?ufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als w?re er die ganze Zeit Tagel?hner bei ihm gewesen.

51

Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner L?sung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist.

52

Sind aber wenig Jahre ?brig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner L?sung.

53

Als Tagel?hner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge ?ber ihn herrschen vor deinen Augen.

54

Wird er aber auf diese Weise sich nicht l?sen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.

55

Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus ?gyptenland gef?hrt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

Levitikus 26

 

 

 

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