Abordnung
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Im Zusammenhang mit Dienstreisen siehe auch Doppelte Haushaltsführung.
Eine Abordnung ist der vorübergehende Einsatz (ganz oder teilweise) eines Beamten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle und die Planstelle aufrechterhalten bleibt.
Eine Abordnung erfolgt bei einem dienstlichen Bedürfnis, z.B. im Sinne der Amtshilfe.
Die Abordnung bedarf der Schriftform und wird vom Dienstherrn des Beamten ausgesprochen.
In der Abordnung muss der zeitliche Rahmen (Abordnung bedarf bei Dauer über 2 Jahre der Zustimmung), die Tätigkeit bei der aufnehmenden Behörde, sowie der Dienstort festgelegt sein. Gegen Abordnungen von einer Dauer von unter zwei Jahren sind keinerlei Rechtsmittel einlegbar.
Nach § 4 Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), können Beschäftigte (früher Arbeiter und Angestellte) aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zu anderen Dienststellen abgeordnet werden unter Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Andere Bedeutungen
- Delegierter
- Fahnenabordnung