Abwicklungsvertrag
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Der Abwicklungsvertrag regelt alle Modalitäten, die auch in einem Auflösungsvertrag stehen würden, beispielsweise wann der bereitgestellte Dienstwagen abzugeben ist etc. Im Unterschied zum Auflösungsvertrag wird jedoch eine Kündigung ausgesprochen, womit der gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf Sozialleistungen wie bspw. das Arbeitslosengeld erwirbt. In der Regel greifen die Leistungen des Abwicklungsvertrages erst nach Ablauf der Klageerhebungsfrist, in welcher der Arbeitnehmer die Kündigung noch auf Wirksamkeit prüfen lassen könnte. Der Arbeitnehmer geht aber nicht gegen die Kündigung vor, da er aufgrund der im Abwicklungsvertrag geregelten Modalitäten mit der Kündigung einverstanden ist.
Der Vorteil des Abwicklungsvertrages, dass bei einvernehmlicher Situation hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch ein sperrfristfreier Anspruch auf die Sozialleistungen erworben wird, besteht nach der jüngsten Rechtsprechung ( 2003 ) allerdings nicht mehr. Hier sind Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag gleichgestellt und ziehen eine Sperrfrist beim Anspruch auf Arbeitslosengeld nach sich.
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