Actor sequitur forum rei
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Der Rechtssatz Actor sequitur forum rei findet sich im deutschen Zivilprozessrecht im § 12 Zivilprozessordnung. Dort ist bestimmt, dass der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt. Allerdings gibt es daneben eine große Zahl besonderer Gerichtsstände, die diese Regel modifizieren.
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