Culpa in contrahendo
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Culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
Dieses in Deutschland bis zur Schuldrechtsmodernisierung 2002 gesetzlich (nun § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs 1 BGB) nicht geregelte Institut hat sich aus einer gefestigten Rechtsprechung entwickelt. Als Entdecker dieses Rechtsinstituts gilt Rudolf von Jhering.
Es geht dabei um Ersatz eines außervertraglichen (Vertrauens-)Schadens. Der Anspruch ergibt sich in besonderen Fällen eines vertrauensbildenden (Geschäfts-)Kontaktes aus der Konstruktion eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, das sich nicht aus einem Vertrag oder den sonstigen gesetzlichen Regelungen ergibt. Dieser Kontakt kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen, unabhängig davon, ob es letztendlich zu einem Vertragsschluss kommt oder nicht. Rechtsdogmatische Begründung der c.i.c. ist, dass bereits im vorvertraglichen Bereich dem Gegenüber eine erhöhte Einwirkungsmöglichkeit auf eigene Rechtsgüter ermöglicht wird. Deshalb wird davon ausgegegangen, dass gesteigerte Schutz- und Verkehrsicherungspflichten bestehen, deren Verletzung schadensersatzpflichtig macht.
Werden beispielsweise einem Unternehmensberater von einem potenziellen Mandantenunternehmen während der Akquisephase Geschäftsgeheimnisse anvertraut, kommt im Anschluss aber kein Vertrag zustande, und der Unternehmensberater veröffentlicht daraufhin die Geschäftsgeheimnisse dieses Interessenten, so liegt ein Fall der culpa in contrahendo vor.
Aber auch in alltäglicheren Situationen erlangt dieses Institut Bedeutung: Verletzt man sich z.B. beim Bummeln im Kaufhaus, weil die Reinigungskräfte ihren Aufgaben nicht ordentlich nachgekommen sind (sog. Salatblattfall) oder weil das Verkaufspersonal Ware unsachgemäß in einem Hochregal gelagert hat (sog. Teppichrollenfall), so ist auch hier eine vertragliche Haftung des Kaufhauses eröffnet. Zwar greift hier auch die deliktische Haftung, jedoch kann sich im Deliktsrecht anders als im Bereich des vertraglichen Schadensersatzes der Geschäftsherr unter Umständen von der Verantwortung für das Fehlverhalten der Angestellten freimachen. Dieser Umstand kann bedeutsam sein, wenn der verantwortliche Angestellte nicht konkret ermittelt werden kann oder selbst gar nicht die finanziellen Mittel besitzt, um für den Schaden aufzukommen.
Die culpa in contrahendo ist also immer dort besonders bedeutend, wo die vertragliche Haftung gegenüber anderen Haftungsinstituten, insbesondere gegenüber dem Deliktsrecht, einen weiterreichenden Schutz bietet. Der Vorteil besteht vor allem im Bereich der Verschuldenszurechnung (keine Exkulpationsmöglichkeiten des Haftenden, vgl. zweites Beispiel), sowie einer Vermutung dieses Verschuldens (§ 280 I 2 BGB), welche dann die Gegenseite widerlegen muss (Beweislastumkehr). Auch sind über die weitergehenden Vertragspflichten reine Vermögensschäden erfasst. (vgl. im ersten Beispiel oben den besonderen Vertrauensschutz). Ausnahmsweise können auch Dritte vom Schutz der culpa in contrahendo umfasst werden. Dies geschieht nach den Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
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