Drucksache
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Sendungen unter Kreuzband oder Drucksachen sollten den Versand gedruckter Mitteilung, besonders der Händlerschaft, gegen eine ermäßigte Gebühr ermöglichen. Die Vorschriften, was Drucksachen sind, welche handschriftlichen Zusätze erlaubt sind, usw., ändern sich häufig.
Im Königreich Westfalen wurde erstmals eine besondere Gebühr für gedruckte, offene unter Kreuzband aufgelieferte Sachen eingeführt. Von 1 Unce (41 g) bis 4 Uncen war das doppelte Briefporto zu zahlen.
Das Herzogtum Braunschweig berechnete für Drucksachen und Warenproben bis 8 Lot die doppelte Briefgebühr. Solche Sendungen über 8 Lot sollten mit der Fahrpost befördert werden. Zusätzlich gab es eine Aktengebühr. Nach dem Gesetz von 1833 waren Drucksachen alle Preis-Courante, gedruckte Circulare oder Empfehlungsschreiben, Zeitungen, Flugschriften, gedruckte Ankündigungen, einzelne gedruckte Bogen und gedruckte Lotterie-Listen zu verstehen, die unter Kreuzband versand werden. Warenproben und Drucksachen ins Ausland konnten zum ermäßigten Tarif nur angenommen werden, wenn dafür keine Transit-Gebühr zu entrichten war.
1849 trennte den Tarif für Drucksachen vom dem für Warenproben.
Preußen führte erst Anfang 1822 eine Bogengebühr für Kataloge und Zirkulare der Buchhändler und Kaufleute und für ungebundene Bücher, bei offener Briefversendung ein. 1825 konnte jedermann Drucksachen versenden.
Seit dem 1. Januar 1861 wurde für den Begriff Kreuzbandsendungen nicht mehr der Inhalt sondern die Art der Herstellung maßgebend. Am 30. Mai 1865 wurden offene gedruckte Karten gegen Drucksachengebühr zugelassen. Der Norddeutsche Bund nennt die Kreuzbandsendungen amtlich Drucksache.
Seit 1871 konnten Bücherzettel gegen Drucksachengebühr aufgegeben werden. 1875 erlaubte die Post den Versand von Drucksachen in offenem Umschlag. 1886 wurden Papiere mit Blindenschrift zugelassen. 1888 Bedruckte Doppelkarten mit gedruckten Angaben auf der nach außen gekehrten Rückseite. 1890 waren Drucksachen in Rollenform zulässig. 1898 durften Postkarten verwendet werden, wenn man das Wort Postkarte durchstrich. Bei Drucksachenkarten mit Antwort durften auch die Antwortkarte mit einer Freimarke geklebt werden. 1907 wurde erlaubt bei Weihnachtsgrüße etc. bis zu 5 Worte oder Buchstaben als gute Wünsche zur Drucksachengebühr zu übermitteln. 1910 wurden dreiteilige Drucksachenkarten gekannt. 1921 wurden Ansichtskarten mit 5 Höflichkeitsworten als Drucksache anerkannt. Vom 1. Juli 1922 an fiel die Gebühr für Drucksachenkarten weg, dafür die Drucksachengebühr bis 20 g. Das Höchstgewicht für ungeteilte Druckbände wurde zum 15. Dezember 1922 auf 2 kg bestimmt. Vom 1. Juni 1924 an unterschied man zwischen Volldrucksachen (keine nachträgliche Änderung) und Teildrucksachen (nachträgliche Änderungen von Ziffern und max. 5 Worten). Wurde zum 1. August 1927 wieder aufgehoben. Höchstgewicht wieder 1 Kg.
Seit dem 1. April 1993 gibt es die Drucksachen nicht mehr.
siehe auch: Mailing