Eigentumsfreiheitsklage
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Als Eigentumsfreiheitsklage wird insbesondere in der österreichischen Rechtsordnung die Klage des Eigentümers auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht Besitzentziehung sind, bezeichnet. Ihr entspricht im deutschen Recht der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers.
[Bearbeiten] Geschichte
Mit der actio negatoria konnte der Eigentümer im römischen Recht gegen denjenigen vorgegen, der behauptete, ein eigenes Recht an der Sache des Eigentümers zu haben. Sie war die Negation der Behauptung, eine Dienstbarkeit (Servitut) an der fremden Sache zu haben. Vor allem in nachrömischer Zeit wurde sie zunehmend auch bei schlicht tatsächlichen Beeinträchtigungen des Eigentums gegeben.
[Bearbeiten] Österreichisches Recht
Die Eigentumsfreiheitsklage, auch Actio negatoria genannt, ist im österreichischen Sachenrecht die Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen.
Gesetzlich geregelt ist die Actio negatoria im Servitutenrecht; § 523 bezieht sich jedoch nur auf die Anmaßung einer Servitut. Hier ist es zu einer Erweiterung durch Lehre und Judikatur gekommen: Die Actio negatoria kann auf Unterlassung aller Arten von Störungen und auch auf Beseitigung (und Wiederherstellung des störungsfreien Zustandes) gerichtet sein. Als Unterlassungsklage setzt die Actio negatoria Wiederholungsgefahr voraus.
Anwendung findet die Actio negatoria neben ihrem gesetzlichen Regelungsfall (Anmaßung einer Servitut) vor allem im Bezug auf Immissionen (siehe: Nachbarschaftsrecht), wenngleich sie für jede Form der Störung (beispielsweise auch Parken auf fremdem Grund) offensteht.
Passivlegitimiert ist jeder, der unbefugt in das Eigentum des Klägers eingreift, unabhängig davon ob er damit ein Recht behauptet oder nicht. Um zu obsiegen hat der Kläger hat sein Eigentum und die Störung durch den Beklagten zu beweisen. Da ersteres mitunter schwierig sein kann (Probatio diabolica), besteht freilich für den Beklagten die Möglichkeit auf die Actio Publiciana (negatorische Form der Actio Publiciana) auszuweichen, wenn die Voraussetzungen der Actio Publiciana erfüllt sind (bessere Qualifikation des Klägers, siehe auch: Actio Publiciana). Innerhalb der 30täigen Frist bei Störungen des Besitzes unter Umständen freilich auch die Besitzstörungsklage anwendbar sein (Voraussetzung siehe: Besitzstörungsklage).
[Bearbeiten] Deutsches Recht
Der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB, der dem Eigentümer gegen jede Eigentumsstörung zusteht, die nicht Besitzentziehung oder -vorenthaltung ist, ist der Nachfolger der actio negatoria des römischen Rechtes im Sachenrecht des deutschen BGB. Er ist allerdings ebenso wie die Österreichische Klage erheblich weiter im Anwendungsbereich als das alte römischrechtliche Institut.
Einer grundsätzlichen Einschränkung unterliegen der Beseitiungs- und Unterlassungsanspruch soweit es sich bei der abzuwährenden Störung um Einwirkungen von unwägbaren Stoffen (Imponderabilien) auf ein Grundstück handelt. Hier kann die Einwirkung nur verboten werden, wenn sie die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt (§ 906 Abs, 1 BGB) und nicht ortsüblich (§ 906 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BGB) ist, oder sofern sie ortsüblich und durch zumutbare Maßnahmen verhinderbar (§ 906 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BGB) ist.
Aktivlegitimiert ist der Eigentümer, dem die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB die probatio diabolica weitestgehend abnimmt. Passivlegitimiert ist der, dem die Störung zuzurechnen ist. Dabei wird jedenfalls allgemein zwischen dem, der durch sein Verhalten stört (Handlungsstörer), und dem, der durch die Lage oder Beschaffenheit seiner Sache stört (Zustandsstörer), unterschieden - die genaue Ausfüllung dieser beiden Störerbegriffe ist allerdings höchst streitig und auch in Kernbereichen sicht abschließend geklärt. Dem eher weitläufigen aber unscharfen Begriff der Rechtsprechung, steht ein engerer mehr die Rechtsanmaßung als Element der Störung betonender Begriff von Teilen der Lehre gegenüber, dazwischen gibt es verschiedenste Spielarten, die die Übersicht erschweren. Der so gestörte Eigentümer kann Beseitigung der Störung und, bei Wiederholungsgefahr Unterlassung zukünftiger Störungen verlangen.
Seine herausragende Bedeutung hat der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch im Nachbarrecht, wo er auf Fragestellungen wie die zulässige Anzahl der Gartenzwerge auf dem Nachbarsgrundstück oder die zulässige Zeit, die sich Nachbars Katze auf dem Grundstück des Klägers aufhalten darf, angewandt wird, soweit das Nachbarrecht der Länder keine speziellen Regelungen trifft.
Der Begriff actio negatoria wird im deutschen Recht heute eher mit rechtshistorischem Bezug für § 1004 BGB gebraucht. Obschon das Aktionendenken dem deutschen Juristen schwer fällt, kann auch die Bezeichnung Eigentumsfreiheitsklage durchaus noch für den Anspruch aus 1004 BGB verwandt werden.
Siehe auch: Eigentum
Besitzstörungsklage | Actio Publiciana | Eigentumsklage (rei vindicatio) | Eigentumsfreiheitsklage (Actio negatoria)
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