Ermächtigungsgesetz
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Mit einem Ermächtigungsgesetz übertrug der deutsche Reichstag in der Weimarer Republik befristet die Befugnis zur Gesetzgebung auf die Reichsregierung. Für den Beschluss war eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Die ersten drei Ermächtigungsgesetze nach der Verfassung von 1919 gab es in den Krisenjahren bis 1924. In der Hälfte der gesamten Amtszeit von Reichspräsident Friedrich Ebert wurde mit Ermächtigungsgesetzen regiert.
Das Ermächtigungsgesetz Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, das am 23. März 1933 beschlossen und am 24. März verkündet wurde, war ein Instrument, um die nationalsozialistische Diktatur in Deutschland einzuführen (Zeit des Nationalsozialismus). Mit der Einführung dieses Gesetzes hat die Regierung unter dem Reichskanzler Adolf Hitler die Ermächtigung erlangt, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Die Gültigkeit des Gesetzes war auf vier Jahre begrenzt und wurde 1937 und 1941 jeweils verlängert.
Wenn im Deutschen ohne nähere Kennzeichnung von dem Ermächtigungsgesetz gesprochen wird, ist normalerweise das besagte Gesetz von 1933 gemeint. Es diente im Rahmen der so genannten Machtergreifung, die aus einer ganzen Reihe von Einzelschritten bestand, der Ausschaltung der parlamentarischen Kontrolle der Regierung und ermöglichte damit die totale Herrschaft der Nationalsozialisten.
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[Bearbeiten] Abstimmung
Die 647 Sitze des Reichstages setzten sich nach der Reichstagswahl am 5. März 1933 wie folgt zusammen:
Partei | Sitze | Anteil |
---|---|---|
NSDAP | 288 | 45 % |
DNVP | 52 | 8 % |
BVP | 18 | 3 % |
Sonstige | 14 | 2 % |
Zentrum | 74 | 11 % |
SPD | 120 | 19 % |
KPD | 81 | 13 % |
Gesamt | 647 | 100 % |
Da der Gesetzesentwurf Abweichungen der Gesetze von der Verfassung erlaubte, mussten der Verabschiedung zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen. Des weiteren war erforderlich, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages bei der Abstimmung anwesend waren. Von den 647 Abgeordneten mussten also 432 anwesend sein. SPD und KPD verfügten über 201 Abgeordnete (vgl. Tabelle). Um die Gültigkeit der Abstimmung zu verhindern, hätten also neben diesen 201 Abgeordneten lediglich 15 weitere Abgeordnete der Abstimmung fern bleiben müssen (647 − 216 = 431). Um das zu verhindern, beantragte die Reichsregierung eine Änderung der Geschäftsordnung. Danach sollten auch diejenigen Abgeordneten, die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben, als anwesend gelten. Zu diesen unentschuldigt Fehlenden zählten auch die vorher in „Schutzhaft“ genommenen oder vertriebenen Abgeordneten. Obwohl die SPD ausdrücklich auf die Gefahr des Missbrauchs hinwies, stimmten außer ihr alle Parteien dieser Änderung der Geschäftsordnung zu.
Nach dem damals vorherrschenden rechtspositivistischen Verständnis konnte ein mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossenes Gesetz die Verfassung abändern, ohne dass in den Wortlaut der Verfassung eingegriffen werden musste. Als oberster Grundsatz galt das Demokratieprinzip, d. h. Beschlüssen der Mehrheit sollte unbedingt Rechnung getragen werden; dass dies sich auch gegen den freiheitlichen Charakter der Verfassung als Ganzes richten konnte, wurde von den Vätern der Weimarer Verfassung nicht bedacht. Die Erfahrung, dass durch das Ermächtigungsgesetz mit einer parlamentarischen Mehrheit die freiheitliche Verfassung ausgehebelt werden konnte (die Legalität dieses Vorgangs ist bis heute umstritten), war nach dem Zweiten Weltkrieg Anlass, gegen derartige Fälle ausdrücklich Vorsorge zu treffen. Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zum einen durch Verhandlungen vom 20. März (siehe Tag von Potsdam), zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA im Ausweichquartier des ausgebrannten Reichstagsgebäudes, in der Krolloper, durch ihre Präsenz aufbaute. Die erzwungene Abwesenheit der KPD-Abgeordneten auf Grund von Verhaftung, Ermordung und Flucht erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.
Nach der Ausschaltung der KPD stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. Otto Wels hielt dabei die bedeutende letzte freiheitliche Rede im Reichstag. 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:
- 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen
- 81 Abgeordnete der KPD (die gesamte Fraktion) wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet oder ermordet oder waren geflüchtet oder untergetaucht
- 2 weitere Abgeordnete fehlten aus unbekannten Gründen
Alle anderen Abgeordneten (insg. 444) stimmten für das Gesetz. Entweder geschah dies aus Überzeugung oder aus Sorge um ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familien, aber auch weil sie sich dem Fraktionszwang ihrer Partei beugten. Prominentes Beispiel für die letzte Gruppe war der spätere Bundespräsident Theodor Heuss / Deutsche Staatspartei.
[Bearbeiten] Argumente für und wider das „Ermächtigungsgesetz“
- Prälat Ludwig Kaas, Vorsitzender des katholischen Zentrums, begründete vor dem Reichstag das „Ja“ seiner Partei zum „Ermächtigungsgesetz“:
„Die gegenwärtige Stunde kann für uns nicht im Zeichen der Worte stehen, ihr einziges, ihr beherrschendes Gesetz ist das der raschen, aufbauenden und rettenden Tat. Und diese Tat kann nur geboren werden in der Sammlung. Die deutsche Zentrumspartei, die den großen Sammlungsgedanken schon seit langem und trotz aller vorübergehenden Enttäuschung mit Nachdruck und Entschiedenheit vertreten hat, setzt sich zu dieser Stunde, wo alle kleinen und engen Erwägungen schweigen müssen, bewusst und aus nationalem Verantwortungsgefühl über alle parteipolitischen und sonstigen Gedanken hinweg... Im Angesicht der brennenden Not, in der Volk und Staat gegenwärtig stehen, im Angesicht der riesenhaften Aufgaben, die der deutsche Wiederaufbau an uns stellt, im Angesicht vor allem der Sturmwolken, die in Deutschland und um Deutschland aufzusteigen beginnen, reichen wir von der deutschen Zentrumspartei in dieser Stunde allen, auch früheren Gegnern, die Hand, um die Fortführung des nationalen Aufstiegswerkes zu sichern.“
- Für die sozialdemokratische Fraktion begründete der SPD-Vorsitzender Otto Wels die strikte Ablehnung der Gesetzesvorlage; er spricht die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag:
„Die Wahlen vom 5.März haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht und damit die Möglichkeit gegeben, streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren. Wo diese Möglichkeit besteht, besteht auch die Pflicht. Kritik ist heilsam und notwendig. Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht und wie es durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muss sich umso schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt... Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten... Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen. Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten. Wir grüßen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung.“ (Das Wortprotokoll verzeichnet mehrfach Beifall und Zustimmung bei den Sozialdemokraten und Lachen bei den Nationalsozialisten [1])
[Bearbeiten] Auseinandersetzung im Zentrum
Aufgrund der Änderung der Geschäftsordnung bei Abstimmungen des Reichstags um das Ermächtigungsgesetz hing die nötige Zweidrittelmehrheit für die Annahme des Ermächtigungsgesetzes vom Verhalten des Zentrums und der Bayrischen Volkspartei (BVP) ab.
Die Verhandlungen mit den Nationalsozialisten im Vorfeld der Reichstagssitzung hatten die Zentrumsfraktion vor eine schwere innere Zerreißprobe gestellt. Gegen den Willen einer Minderheit um Heinrich Brüning und Adam Stegerwald setzte sich der Parteivorsitzende Prälat Ludwig Kaas, ein Verfechter einer autoritären nationalen Sammlungspolitik, schließlich durch. Seiner Argumentation nach ändere das Ermächtigungsgesetz in der politischen Wirklichkeit nichts an der Herrschaft Hitlers. Weite Teile der Partei verlangten nach einem besseren Verhältnis zur NSDAP und seien kaum noch daran zu hindern, in das Lager Hitlers zu wechseln. Schließlich belastete das Zentrum das Trauma des Kulturkampfes unter Bismarck, der mit der Einführung der Alleingültigkeit der Zivilehe und der staatlichen Schulaufsicht zu wesentlichen Einbußen der kirchlichen Disziplinargewalt im öffentlichen Leben beigetragen hatte. Man wollte nicht noch einmal in die Rolle eines Reichsfeindes geraten. Bei der Zustimmung für das Ermächtigungsgesetz verließ sich das Zentrum deshalb auf die von Hitler zugesicherten Garantien:
- Weiterbestehen der Länder
- Sicherung des christlichen Einflusses in Schule und Erziehung
- Respektierung der Länderkonkordate und der Rechte der christlichen Konfessionen
- Unabsetzbarkeit der Richter
- Beibehaltung des Reichstags und des Reichsrats
- Wahrung der Stellung und der Rechte des Reichspräsidenten
Nicht ausdrücklich bestätigt hingegen wurde die (verklausulierte) Zusage aus den vorausgegangenen Verhandlungen, keine Beamten zu entlassen, die dem Zentrum angehörten.
Umstritten und nicht belegbar ist die Vermutung, bei der Entscheidung des Zentrums für das Ermächtigungsgesetz hätten auch konkrete Absichtserklärungen über ein Reichskonkordat eine Rolle gespielt, das in der Tat einige Wochen später verhandelt und abgeschlossen wurde. Auch war die Vorstellung, den organisatorischen Kern des katholischen Lagers, nämlich das Verbandsleben, durch diese Entscheidung zu retten, durchaus plausibel.
Dass sie bei ihrem Bemühen, „Schlimmeres“ zu verhindern, die Wortbrüchigkeit der Nationalsozialisten unterschätzten, wurde erst später erkennbar. All das aber legte noch einmal dar, wie entscheidend für die Erfolge Hitlers neben dem skrupellosen nationalsozialistischen Machtwillen die innere Schwäche bzw. Zerstrittenheit der politischen Gegner waren. Das gilt auch für die Deutsche Staatspartei, die sich in der politischen Situation des Frühjahrs 1933 nicht anders verhielt und trotz warnender Stimmen dem Gesetz schließlich auch zustimmte.
[Bearbeiten] Inhalt
Originalauszug [2]: Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. […]
Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]
Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
- Das bedeutete, dass neue Gesetze nicht mehr verfassungskonform sein, insbesondere die Grundrechte nicht wahren mussten, dass Gesetze neben dem verfassungsmäßigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden konnten (damit bekommt die Exekutive auch legislative Gewalt) und die Gültigkeit des Gesetzes vier Jahre betrug.
- Es wurde vom Reichstag, bei dem es sich dann aber nicht mehr um eine demokratische Institution handelte, am 30. Januar 1937 um weitere vier Jahre bis zum 1. April 1941, am 30. Januar 1939 bis zum 10. Mai 1943 und dann ohne Zeitbeschränkung „verlängert“.
[Bearbeiten] Ziele
Die NSDAP wollte mit diesem Gesetzentwurf zwei Ziele erreichen:
Erstens wollte sie den Schein von Legalität wahren. Damit hatte sie im Rahmen des damals unter Juristen vorherrschenden Rechtspositivismus, der zwischen Gesetz und Recht keinen Unterschied sah, überwiegend Erfolg. Das Ausland sprach damals anlässlich der Vorgänge zum sog. Ermächtigungsgesetz von einem staatsrechtlichen Notstand im Deutschen Reich.
Zweitens sollte die Verfassung, bei theoretischem Fortbestehen, in der Praxis außer Kraft gesetzt beziehungsweise umgewandelt werden. Ziel des Nationalsozialismus war die Ausschaltung des Parlaments. Deutschland sollte von dem Führer Hitler regiert werden.
Die Nationalsozialisten maßen dem Schein der Legalität solches Gewicht zu, dass sie das Ermächtigungsgesetz 1937, 1939 und 1943 jeweils „verlängern“ ließen. Während der Zeit des Nationalsozialismus fanden dazu folgende so genannte Wahlen zum Reichstag statt:
- 1933 – 12. November: Reichstagswahl und Volksabstimmung (Austritt aus dem Völkerbund)
- 1936 – 29. März: Reichstagswahlen
- 1938 – 10. April: Volksabstimmung und Wahl zum Großdeutschen Reichstag (Anschluss Österreichs)
- 1938 – 4. Dezember: Sudetendeutsche Ergänzungswahl
Bei all diesen Veranstaltungen stand jeweils nur die NSDAP auf dem Stimmzettel (siehe Artikel Reichstag (Zeit des Nationalsozialismus))
[Bearbeiten] Bewertung
Durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 hat sich der Reichstag als das gewählte Parlament selbst schachmatt gesetzt, indem es geschlossen einem staatsrechtlichen Notstand Vorschub leistete. Denn jeder Parlamentarier konnte damals wissen, dass die Verhaftungen und Ermordungen der KPD- und teilweise SPD-Reichstagsabgeordneten die Abstimmung über das sog. Ermächtigungsgesetz zu einem Trauerspiel werden ließ, da die Abstimmung nicht nach Recht und Gesetz abgehalten wurde und somit niemals einen de-jure-Status erreichen konnte.
Das Ermächtigungsgesetz wurde zum Schlüsselgesetz für die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen. Es sind hier vor allem die Gleichschaltung der Presse und des Vereinswesens zu nennen. Gesetzgebungsverfahren des Reichstags gab es danach kaum noch. Fast alle Gesetze wurden durch die Reichsregierung erlassen. Das Ermächtigungsgesetz führte schließlich auch zum Verbot aller Parteien außer der NSDAP.
Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes hielten sich mehr und mehr in Grenzen, je näher das Deutsche Reich dem Krieg kam, da die nationalsozialistischen Machthaber des „Großdeutschen Reiches“ immer weniger mit förmlichen Gesetzen und mehr mit Verordnungen und letztlich nur noch durch Führerbefehle regierten. So geschah z.B. die letzte Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes nicht mehr wie 1937 und 1939 durch den (ohnehin gleichgeschalteten) Reichstag, sondern durch Erlass Hitlers, der gleichzeitig jede Aufhebung des Gesetzes für alle Zeit verbieten sollte. Im Reichsgesetzblatt sind die auf der „Grundlage“ des Ermächtigungsgesetzes erlassenen Gesetze an der Eingangsformel „Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen“ zu erkennen.
Schon in der Ebertzeit sind die Ermächtigungsgesetze kontrovers diskutiert worden. Nur wegen der notwendigen Zweidrittel-Mehrheit schienen sie akzeptabel zu sein, da auch eine Verfassungsänderung einer derartigen Mehrheit bedurfte (die Ermächtigungsgesetze wichen ja von der Verfassung ab). Das Grundgesetz hingegen verlangt nun, dass von der gesetzten Verfassung nur durch ausdrückliche Änderung des Wortlautes abgewichen werden kann.
[Bearbeiten] Literatur
- Peter Hubert: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der Pseudo-Volksvertretung 1933-1945, Düsseldorf: Droste 1992, ISBN 377005167X
- Wolfgang Michalka (Hrsg.): Das Dritte Reich. Dokumente zur Innen- und Außenpolitik, 2 Bde., München: dtv 1985
- Rudolf Morsey (Hg.): Das "Ermächtigungsgesetz" vom 24. März 1933, Göttingen 1976, ISBN 3525356552
- Rudolf Morsey (Hg.): Das "Ermächtigungsgesetz" vom 24. März 1933. Quellen zur Geschichte und Interpretation des "Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich", Düsseldorf: Droste 1992, ISBN 3770051688