Ermahnung
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Eine Ermahnung ist der Äußerung von Missbilligung für ein Fehlverhalten, häufig verbunden mit der Aufforderung, dieses Fehlverhalten einzustellen. Weiterhin kann sie Hinweis sein auf die Folgen eines befürchteten, aber noch nicht eingetretenen Fehlverhaltens.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Erziehung
Eine Ermahnung kann vorkommen im Bereich der Erziehung von Kinder und Jugendlichen.
[Bearbeiten] Arbeitsrecht
Im Bereich des Arbeitsrechtes ist sie ein milderes Mittel als die Abmahnung. Sie unterscheidet sich von dieser im wesentlichen dadurch, dass sie dem Arbeitnehmer keine Konsequenzen für weiteren Fehlverhalten für den Bestand oder den Inhalt des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt. Die Ermahnung wird der Arbeitgeber wählen, wenn die Pflichtverletzung nicht gravierend ist.
[Bearbeiten] Zivilprozess/Strafprozess
Im Zivilprozess und im Strafprozess gibt es die so genannte Wahrheitsermahnung, d. h. der Zeuge wird vom Richter vor seiner Vernehmung zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung hingewiesen und über die Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt, § 395 Absatz 1 Zivilprozessordnung bzw. § 57 Strafprozessordnung.
[Bearbeiten] Jugendstrafrecht
Das Jugendgericht kann auf Anregung des Staatsanwalts statt der Verfolgung des jugendlichen Fehlverhaltens eine Ermahnung aussprechen, § 45 Absatz 3 Jugendgerichtsgesetz.
[Bearbeiten] Richter
Ein Richter kann im Wege der Dienstaufsicht ermahnt werden, § 26 Absatz 2 Deutsches Richtergesetz.
[Bearbeiten] Beamte
Die Ermahnung kommt auch im Beamtenrecht vor. Es handelt sich um eine missbilligende Äußerung des Dienstvorgesetzten, die keine Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. § 6 Bundesdisziplinargesetz und entsprechende Vorschriften des Länder, zum Beispiel Artikel 7 der Bayerischen Disziplinarordnung).
[Bearbeiten] Notare
Auch Notaren kann bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung ausgesprochen werden (§ 75 Bundesnotarordnung).
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