Ermittlung (Strafverfahrensrecht)
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ermittlung im juristischen Sinne ist die Erforschung eines Sachverhaltes. In allen Verfahren, in denen das Offizialprinzip gilt (z. B. Strafverfahren, Verwaltungsverfahren) werden Ermittlungen hoheitlicherseits durchgeführt. Hierbei muss die Behörde nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln (so explizit z. B. in § 160 StPO). Im Gegensatz hierzu steht der Beibringungsgrundsatz (z. B. im Zivilprozess), bei der jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vortragen und beweisen muss.
Die Ermittlung im Strafverfahren ist in § 160 StPO geregelt. Die Ermittlung beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf sonstige Weise Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erlangt hat. Das Ermittlungsverfahren und die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung sind in der StPO in den §§ 158 bis 169a geregelt. Das Ermittlungsverfahren endet, wenn die Staatsanwaltschaft erwägt, öffentliche Klage zu erheben, § 169a StPO.
[Bearbeiten] Siehe auch:
- Strafverfolgungsbehörde
- Die Ermittlung ist ein Stück von Peter Weiss
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |