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Geldwäsche - Wikipedia

Geldwäsche

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Geldwäsche (im Sprachgebrauch von Österreich und der Schweiz: Geldwäscherei) bezeichnet den Vorgang der Einschleusung illegaler (schwarzer) Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Diese illegalen Gelder sind entweder das Ergebnis illegaler Tätigkeiten (zum Beispiel aus Drogenhandel, Waffenhandel aber in Deutschland (im Gegensatz zur Schweiz) auch Steuerhinterziehung) oder sollen der Finanzierung illegaler Tätigkeiten dienen (z. B. Terrorismus).

Geldwäsche ist ein Straftatbestand sowohl nach deutschem Strafrecht als auch dem Strafrecht anderer Länder.

Die Bekämpfung der Geldwäsche wird als wichtiges Element im Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Terrorismus betrachtet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ziele und Methoden der Geldwäsche

[Bearbeiten] Ziele der Geldwäsche

Die Geldwäschehandlungen haben den Zweck, die Herkunft des Geldes zu verschleiern und es vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und des Finanzamts zu verbergen und Gewinne aus der Schattenwirtschaft in den legalen Bereich zu überführen.

[Bearbeiten] Vorgehen der Geldwäscher

Der Prozess der Geldwäsche lässt sich in folgende Phasen einteilen[1]:

  1. Einspeisung („Placement“)
  2. Verschleierung („Layering“)
  3. Integration („Integration“)

[Bearbeiten] Einspeisung („Placement“)

Der erste Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung der durch Straftaten erlangte Bargeldmenge in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf („placement“). Dies erfolgt meist in kleineren Teilbeträgen um keine Aufmerksamkeit zu erregen (so genanntes Smurfing).

Genutzt werden hierfür der Besuch von Kasinos oder Wechselstuben, die Einzahlung auf Bankkonten und der Erwerb von (vor allem kurzfristig verkaufbarer) Vermögensgegenständen (z.B. Wertpapiere, Luxusartikel etc.).

[Bearbeiten] Verschleierung („Layering“)

Im zweiten Schritt wird die Herkunft dieser Vermögenswerte verschleiert. Hierzu werden die Gelder in einer Vielzahl von Transaktionen hin und her geschoben, so dass die kriminelle Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen oder zu beweisen ist. Dies dient zur Verwischung von Spuren.

Mittel zur Verschleierung sind z. B. Scheingeschäfte und Auslandszahlungen unter Nutzung von Offshore-Banken, Scheingesellschaften und Strohmännern oft in Ländern mit geringen Schutzvorschriften gegen Geldwäsche oder bestechlichen Beamten.

[Bearbeiten] Integration („Integration“)

Nachdem die Herkunft der Gelder nicht mehr feststellbar ist, werden die „gewaschenen“ Gelder wie Ergebnisse rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt. So werden beispielsweise Firmenanteile, Immobilien oder Lebensversicherungen erworben.

[Bearbeiten] Methoden der Bekämpfung der Geldwäsche

[Bearbeiten] „Know Your Customer“-Prinzip

Wichtigstes Instrument der Bekämpfung der Geldwäsche ist die Verhinderung anonymer wirtschaftlicher Transaktionen. Hierzu dient das „Know Your Customer“-Prinzip (KYC). Banken, Versicherungen, Anwälte etc. sind verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren (zum Verfahren siehe: Legitimationsprüfung).

Die Sorgfaltspflichten der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität wurden 2001 durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beschrieben[2].

[Bearbeiten] Überwachung von Konten und Transaktionen

Die fortlaufende Überwachung von Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht ist Banken und anderen Finanzdienstleistern (in Deutschland im Geldwäschegesetz) gesetzlich vorgeschrieben.

Hierzu hat jede Bank einen Geldwäschebeauftragen (Compliance Officer Money Laundering) zu benennen.

[Bearbeiten] Meldung verdächtiger Transaktionen

Unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherungsgesellschaft und jedes Kreditinstitut nach § 11 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten.

Aber auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen seit dem 15. August 2002 einer Verpflichtung zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden.

Indikatoren für Geldwäsche sind:

  • viele Konten
  • hohe Bareinzahlungen
  • Mitführen/Lagerung hoher Barbeträge
  • Geldtransporte
  • Akzeptanz schlechter Konditionen bei der Geldanlage

[Bearbeiten] Auswirkungen der Geldwäsche

Kriminalstatistik
zu § 261 StGB (§ 311a a. F.)
Jahr Fälle Aufklärungsrate
1994 198 95,5 %
1995 321 97,2 %
1996 349 97,7 %
1997 543 98,0 %
1998 403 98,3 %
1999 481 99,0 %
2000 730 98,2 %
2001 877 97,7 %
2002 1061 95,6 %
2003 745 96,5 %
2004 776 96,6 %
2005 2033 80,8 %
Quelle: PKS (Schlüssel 6330)

[Bearbeiten] Wirtschaftliche Auswirkungen der Geldwäsche

Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht neben den Straftaten an sich auch durch die damit einhergehende Steuerhinterziehung. Als weiterer volkswirtschaftlicher Schaden wird die Beeinträchtigung des Wettbewerbs gesehen, da Personen mit Erlösen aus gewaschenem Geld finanziell stärker sind als ihre Konkurrenten, die die Erlöse am Markt erwirtschaften müssen.

Als Risiken werden weiterhin die Gefahr der Unterwanderung legaler wirtschaftlicher Strukturen und vor allem die Abhängigkeit ökonomisch schwacher Staaten (z. B. Drogenanbauländer) von der Organisierten Kriminalität beschrieben.

[Bearbeiten] Umfang der Geldwäsche

Der Umfang der Geldwäsche ist naturgemäß nur schwer zu ermitteln. Nach einer Schätzung des Internationalen Währungsfonds aus dem Jahr 1999 stammen mutmaßlich zwischen 2 % und 5 % des globalen Welt-Bruttoinlandsprodukts aus illegalen Quellen[3]

[Bearbeiten] Kosten der Bekämpfung der Geldwäsche

[Bearbeiten] Geschichte der Geldwäsche

Der Begriff geht auf den legendären Gangsterboss Al Capone zurück, der das durch illegale Betätigungen erworbene Geld tatsächlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte. Als diese Form des auch mit Steuerhinterziehung verbundenen Betruges aufgedeckt wurde, musste Al Capone dafür ins Gefängnis.

Weitere Kriminelle gründeten daraufhin Geschäfte, die Münzgeld in größeren Beträgen produzieren konnten, ohne dass der tatsächlich durch das Geschäft generierte Betrag von den Behörden überprüft werden konnte. Zwar musste auf diese Weise für den erzielten Betrag Steuer bezahlt werden, das Geld konnte jedoch auf das Geschäftskonto eingezahlt werden, ohne weiteres Aufsehen zu erregen. Eine beliebte Gewerbeart für Geldwäsche waren vor allem Casinos mit Münzspielautomaten.

[Bearbeiten] Rechtliche Bestimmungen

Im Zusammenhang mit der Geldwäsche bestehen jeweils eine Reihe von nationalen gesetzlichen Regelungen:

  • Die Geldwäsche selbst ist ein Straftatbestand
  • Geldwäsche bedarf anderer Vortaten als Grundlage (1)
  • Zur Umsetzung der KYC-Regeln ist eine Legitimationsprüfung vorgeschrieben
  • Banken und andere haben Überwachungs- und Meldepflichten
  • Datenbanken zur Kontrolle der Geldwäsche werden angelegt und gepflegt
  • Behörden haben bestimmte Aufgaben und Kompetenzen zur Bekämpfung der Geldwäsche (2)

(1) Geld, das aus bestimmten Straftaten (so genannten Vortaten), die in § 261 StGB genannt sind, erworben wurde, ist inkriminiert, sozusagen kontaminiert. Kriminelle wissen das und versuchen dieses Geld zu waschen, um die wahre (kriminelle) Herkunft zu verschleiern.

(2) Die FATF fordert in jedem Land die Einrichtung einer Financial Intelligence Unit (FIU), die für die Untersuchung aller Geldwäschefälle zuständig ist. Die FIUs sind in der Egmont Group zusammengefasst, die heute 84 Mitglieder hat.

[Bearbeiten] Gesetzliche Regelung in Deutschland

[Bearbeiten] Straftatbestand Geldwäsche

Geldwäsche ist in Deutschland nach § 261 StGB strafbar. Auch der Versuch und die Beihilfe sind strafbar. Der Strafrahmen beträgt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Weiterhin können Geld oder Gegenstände, die für Geldwäsche genutzt werden, eingezogen werden.

[Bearbeiten] Vortaten

Bei den Vortaten muss es sich entweder um Verbrechen (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr (§ 12 StGB) oder bestimmte Vergehen (§ 261 Abs. 1 StGB) handeln. Abgesehen vom Drogenhandel können vor allem solche Delikte Vortaten zur Geldwäsche sein, die entweder bandenmäßig (mindestens 3 Personen) oder gewerbsmäßig begangen wurden. So kann eine wiederholte Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung eine gewerbsmäßige Betrugshandlung darstellen, die damit Vortat zur Geldwäsche ist.

[Bearbeiten] Legitimationsprüfung

Die Legitimationsprüfung ist in § 154 AO geregelt. Siehe Artikel Legitimationsprüfung.

[Bearbeiten] Überwachungs- und Meldepflichten

Die Überwachungs- und Meldepflichten von Banken, Versicherungen etc. sind im Geldwäschegesetz geregelt.

Unabhängig und scharf zu trennen von der Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsanzeige besteht die Pflicht, ab einem Betrag von 15.000 Euro den Einzahlenden zu identifizieren und die Transaktion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung als solche wird nicht weitergegeben, sondern muss sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Sollten Personen von Beamten des Zolls oder der Bundespolizei (alt: Bundesgrenzschutz) zum Beispiel an einem Flughafen angehalten werden, sind sie gemäß § 12a ZollVG (Zollverwaltungsgesetz) auf Befragen verpflichtet, Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel anzuzeigen. Bei einer Falschanmeldung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 31 ZollVG), die auch einen Verdacht auf Geldwäsche begründen kann (§ 261 StGB). Bußgeld kann von einem Viertel der nicht angemeldeten Summe bis zur gesamten Höhe der nicht angemeldeten Summe auferlegt werden.

Auch Spielbanken werden im Geldwäschegesetz als meldepflichtige Institute genannt. Diese müssen bei Abgabe von Spielmarken im Wert von 1000 Euro oder mehr an ihren Kunden bei diesen der Identifizierungspflicht nachkommen. Das Thema Spielbanken und Geldwäsche ist stark politisch beeinflusst.

[Bearbeiten] Datenbanken zur Kontrolle der Geldwäsche

Vorgeblich zur Kontrolle der Geldwäsche ist in Deutschland das Kontenabrufverfahren eingerichtet worden. Behörden können hier die Kontostammdaten aller Kontoinhaber abrufen.

[Bearbeiten] Strafverfolgungsbehörden

Als Financial Intelligence Unit (FIU) für Deutschland dient die Zentralstelle für (Geldwäsche-)Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden.

[Bearbeiten] Geschichte der Geldwäschegesetzgebung in Deutschland

Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität“ (OrgKG) wurde mit Wirkung vom 22. September 1992 der Straftatbestand der „Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser Straftatbestand wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert.

Das ab dem 1. Januar 2004 neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 15. Dezember 2003, veröffentlicht im BGBl. Nr. 62 vom 19. Dezember 2003 (in Kraft seit dem 1. Januar 2004) regelt, welche Personen verpflichtet sind, hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen wie z. B. die Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15.000 Euro; oder bestimmte Identifizierungen vorzunehmen. Daneben regelt das Gesetz in § 11 GwG die Verpflichtung für Kreditinstitute, Versicherungen, Gewerbetreibende, Spielbanken, aber auch rechtsberatende Berufe, bei dem Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige zu erstatten. Der Anzeigeerstatter ist dabei von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, die Anzeige erfolgt grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr (§ 12 GwG). Eine Verdachtsanzeige muss auch dann erstattet werden, wenn der Verdacht auf die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung besteht.

Eine besondere Problematik bei der Geldwäsche könnte für Abrechnungsdienstleister bestehen. Seit einiger Zeit sind einige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig, die darauf abstellen, dass Abrechnungsdienstleister etwa im Telekommunikationsbereich Ansprüche auf Entgelte einziehen, die durch Betrug erlangt sein könnten. Besonders anfällig sind dabei Dienstleistungen im Internet, die etwa über Dialer, Handypayment oder ähnliches abgerechnet werden. Hierbei kommt es dann allein darauf an, dass der Geschäftspartner eine der sog. Katalog-Vortaten begangen hat. Auf die Höhe des Betrages, der aus der Vortat erlangt wird, kommt es nicht an. Auch auf den Vorsatz des Dienstleisters kommt es nicht an, denn bereits das leichtfertige Nicht-Erkennen der Geldwäsche führt gemäß § 261 Abs. 5 StGB zur Strafbarkeit.

Wie weit § 261 StGB mittlerweile reicht, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2005 – 3 Ws 108/04 im Zusammenhang mit den milliardenschweren FlowTex-Betrügereien. [4]

[Bearbeiten] Gesetzliche Regelung in Österreich

[Bearbeiten] Straftatbestand Geldwäsche

Die Terrorismusfinanzierung ist in Österreich durch § 278d StGB, die Geldwäscherei durch § 165 StGB unter Strafe gestellt.

Eine Besonderheit der österreichischen Geldwäscheregeln ist, dass das „Waschen“ von Einkünften aus eigenen Straftaten („self-laundering“) nicht unter Strafe steht. Geldwäscher und Straftäter der Vortat müssen unterschiedliche Personen sein.

[Bearbeiten] Vortaten

Die Vortaten der Geldwäscherei sind in § 165 StGB beschrieben. Hierzu zählen alle Verbrechen, d. h. alle vorsätzlichen Straftaten, die als Strafe lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsentzug vorsehen. Zusätzlich sind einzelne Vergehen wie z. B. Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung, Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Vortaten.

[Bearbeiten] Legitimationsprüfung

Die Legitimationsprüfung ist in § 40 Bankwesengesetz (BWG) geregelt. Siehe Artikel Legitimationsprüfung.

Im direkten Widerspruch zum „Know your Customer“-Prinzip standen die anonymen Sparbücher, die in Österreich früher geführt wurden. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche ist daher seit November 2000 die Neueröffnung anonymer Sparbücher verboten. Seit dem 1. Juli 2002 ist auch die Weitergabe anonymer Sparbücher verboten. Das gleiche gilt für anonyme Wertpapierdepots.

[Bearbeiten] Überwachungs- und Meldepflichten

Die §§ 39–41 Bankwesengesetz (BWG) regeln für Kreditinstitute die „Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“. Hierzu zählt die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen zu überwachen und zu melden.

Die Meldepflicht von Banken besteht nach § 41 BWG bei Verdacht

  • dass eine Transaktion der Geldwäsche dient
  • dass der Kunde seine Treuhandbeziehungen nicht offen gelegt hat
  • dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient.

[Bearbeiten] Strafverfolgungsbehörden

Bei Geldwäscheverdacht muss eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle erfolgen. Die Geldwäschemeldestelle ist die Financial Intelligence Unit (FIU) für Österreich. Die Geldwäschemeldestelle ist Teil des Bundeskriminalamts des Bundesministeriums für Inneres.

[Bearbeiten] Gesetzliche Regelung in der Schweiz

in der Schweiz darf Geld gewaschen werden.

[Bearbeiten] Internationale Übereinkommen gegen Geldwäsche

  • Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das Verheimlichen von Vermögenswerten mit kriminellem Ursprung vom 27. Juni 1980 [5]
  • Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche, Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
  • Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Straßburger Konvention)
  • EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (91/308/EWG)
  • UN-Konvention zur Unterdrückung der Terrorismusfinanzierung (1999)
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Konvention, 2000)

[Bearbeiten] Internationale Initiativen gegen Geldwäsche

[Bearbeiten] OECD

Die Financial Action Task Force (FATF) ist seit ihrer Gründung 1989 eine Arbeitsgruppe innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Gründung erfolgte durch die G7-Staaten um Geldwäsche auf internationaler und nationaler Ebene zu bekämpfen und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen.

Die FATF hat 40 Empfehlungen (und nach dem 11.September 2001 noch 8 Sonderempfehlungen) verabschiedet, die in den meisten Mitgliedsländern Grundlage für nationale Gesetze sind. Heute gehören der Arbeitsgruppe insgesamt 33 Länder und internationale Organisationen an.

Darüber hinaus gibt die FTAF seit Juni 2000 eine Liste mit Ländern und Regionen (NCCT-Länder (non-cooperative countries and territories)) heraus, die sich aufgrund fehlender Rechtsvorschriften oder mangelnder Umsetzung, im Kampf gegen die Geldwäsche unkooperativ zeigen.

Um die Standards der FATF auch in Nicht-OECD-Länder Geltung zu verschaffen, arbeitet die FATF mit verschiedenen, von ihr initiierten regionalen Gruppen eng zusammen, die gegenüber der FATF über deren Aktivitäten berichten (FATF-Style-Regional-Bodies). Derzeit existieren die folgenden Regionalgruppen:

  • die Asia/Pacific Group (APG)
  • die Caribean Financial Action Task Force (CFATF)
  • die Eastern and Southern Africa Anti-Money Laundering Group (ESAAMLG);
  • die South American Financial Action Task Force (GAFISUD).
  • das Select Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures of the Council of Europe (Moneyval)

[Bearbeiten] Europarat

Der Europarat hat unter dem Namen Moneyval ein Expertenkomitees zur Evaluierung von Maßnahmen gegen die Geldwäsche ins Leben gerufen, das Überprüfungen einzelner Länder, die nicht Mitglied der FATF sind im Hinblick auf die Einhaltung der Empfehlungen der FATF vornimmt.

[Bearbeiten] UN

Die UN definierten den Begriff Geldwäsche erstmalig in der Konvention gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (vom 20. Dezember 1988) und forderte dessen Bekämpfung sowohl gegen die Drogenhändler selbst, als auch gegen ihre Zwischenhändler und Banken. Die im Dezember 2000 verabschiedete Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verpflichtet die Unterzeichner, den Begriff der Geldwäsche als Straftat in ihr nationales Strafrecht aufzunehmen.

Die Vereinten Nationen haben das Globale Programm gegen Geldwäsche (Global Programme Against Money Laundering - GPML) ins Leben gerufen. Im Rahmen dieses Programms werden Länder der Dritten Welt finanziell und organisatorisch bei der Bekämpfung der Geldwäsche unterstützt.

[Bearbeiten] EU

Auf europäischer Ebene, sind die Mittel im Kampf gegen die Geldwäsche durch die EU-Richtlinie Nr.91/308 vom 10. Juni 1991 festgelegt.

Am 3. Dezember 1998 verabschiedete der Rat die Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten[6].

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Kai Bongard, Wirtschaftsfaktor Geldwäsche; Analyse und Bekämpfung; mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Rainer Stöttner; Wiesbaden 2001 (Dt. Universitäts-Verlag), zugleich Diss. Kassel 2001. ISBN 3-8244-0622-5
  • Günter Gehl (Hrsg.): Geldwäschebekämpfung, Zeugenschutz, Gewinnabschöpfung. Wege zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität? Ein europäischer Vergleich. Weimar: Bertuch 2004, ISBN 3-937601-04-X
  • Leo Müller: Tatort Zürich. Einblicke in die Schattenwelt der internationalen Finanzkriminalität, Berlin (Econ), 3. Auflage 2006,

ISBN 3-430-16908-9

  • Jeffrey Robinson: The Sink, London 2003
  • Nick Kochan: The Washing Machine. How Money Laundering and Terrorist Fiancing Soils Us, Mason 2005
  • Peter Reuter and Edwin M. Truman: Chasing Dirty Money. The Fight Against Money Laundering, Washington D.C. 2004

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary: Geldwäsche – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen

[Bearbeiten] Quellen

  1. Vergleiche z. B. [[1]
  2. Baseler Ausschuss Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität
  3. Bundesministerium für Finanzen (BMF), Monatsbericht 08/2003 (ohne Erträge aus Finanzvergehen)
  4. http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/cn_artikel_drucken/strucid/204867/pageid/204872/docid/869266/SH/0/depot/0/
  5. http://jesz.ajk.elte.hu/mogilka2.html
  6. ABl. EG Nr. L 333, 1 vom 9. Dezember 1998
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