Hochschulrahmengesetz
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Das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit in Deutschland bei den Bundesländern liegt und entsprechende Details in den Landeshochschulgesetzen geregelt werden, darf der Bund nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG Gebrauch machen. Nur in Ausnahmefällen ist der Bund daher berechtigt, Detailregelungen zu treffen.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Hochschulrahmengesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | HRG |
FNA: | 2211-3 |
Verkündungstag: | 26. Januar 1976 (BGBl. I 1976, S. 185) |
Aktuelle Fassung: | 31. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3835) |
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Anwendungsbereich
Nach § 1 HRG sind vom Hochschulrahmengesetz alle Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und andere Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, umfasst. Andere Einrichtungen können nach § 70 HRG nur als Hochschule im Sinne des Gesetzes in den Anwendungsbereich einbezogen sein, wenn sie dem Wesen nach vergleichbar zu staatlichen Hochschulen sind.
[Bearbeiten] Regelungsinhalt
Neben den grundsätzlichen Aufgaben der Hochschulen wird auch deren Rechtsstellung und die Mitgliedschaft an der Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft geregelt. Außerdem sind die Zulassung zum Studium und die Rechtsstellung der Hochschule geregelt. Schließlich enthält das Hochschulrahmengesetz Vorgaben zur Anpassungen des Landesrechts.
[Bearbeiten] Historische Entwicklung
[Bearbeiten] Vorgeschichte
Das Grundgesetz von 1949 sah keine Zuständigkeit des Bundes im Bildungsbereich vor, es begründete in Art. 30 GG die Kulturhoheit der Länder. Bis zur Gründung des Wissenschaftsrats 1957 gab es keine institutionalisierte Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Hochschul- und Wissenschaftspolitik, die Abstimmung der Länder untereinander erfolgte in der Kultusministerkonferenz (KMK). Die steigenden Bildungskosten der 1960er Jahre und damit verbundene Finanzprobleme der Länder führten zu einer Änderung des Grundgesetzes: Art. 91a und 91b GG legten Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken sowie die Bildungsplanung und Forschungsförderung nunmehr als sogenannte Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern fest. Mit der Ergänzung von Art. 75 Nr. 1a GG erhielt der Bund im Jahr 1969 überdies eine Rahmengesetzgebungskompetenz für das Hochschulwesen.
[Bearbeiten] Erstes HRG
Die erste Ausgabe des Hochschulrahmengesetzes stammt aus dem Jahr 1976 und regelte u.a. die Aufgaben der Hochschulen (wie Studium und Lehre, Forschung), die Zulassung zum Studium, die Mitglieder der Hochschule, die Organisation und Verwaltung der Hochschule. Es enthielt keine Regelung zu Studiengebühren. Die teilweise sehr detaillierten Vorschriften führten zu zahlreichen Konflikten zwischen dem Bund und den Ländern.
[Bearbeiten] Novellierungen
Der Leitgedanke bei der ersten Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1985 war demzufolge ein Abbau normativer Steuerung - „Deregulierung“. Zudem umfasste die Novelle die Einführung verbindlicher Zwischen- und Vordiplom-Prüfungen, die Einführung von Regelstudienzeiten und die Stärkung der Professorenschaft in den Hochschulgremien. In der 3. HRG-Novelle vom 1. Juli 1985 wurden Studienordnungen aus dem Katalog der genehmigungsbedürftigen Satzungen herausgenommen. Die Leitungsstruktur wurde für Alternativen (Rektorats- oder Präsidialverfassung) geöffnet und für Drittmittelforschung wurden verschiedene Ausgestaltungsformen vorgesehen. Mit der 4. HRG-Novelle vom 20. August 1998 wurden die Regelungen zur inneren und äußeren Organisation und Verwaltung ganz aus dem HRG gestrichen. Gleichzeitig kam es zur probeweisen Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen.
Die HRG-Novellen 5 und 6 des Jahres 2002 provozierten einen neuerlichen Konflikt zwischen Bund und Ländern. Auf Antrag der Länder Thüringen, Bayern und Sachsen entschied das Bundesverfassungsgericht am 27. Juli 2004, der Bundesgesetzgeber habe mit den Vorgaben für die Juniorprofessur im Hochschulrahmengesetz die Rechte der Bundesländer zu stark eingeschränkt und erklärte die 5. Novelle für nichtig. Auch das Verbot der Erhebung von Studiengebühren wurde vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) gilt als "Reparatur"-Novelle, da sie versucht, die Auswirkungen der Urteile des Bundesverfassungsgerichts auf Arbeitsverträge zu begrenzen. Das 7. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz (7. Novelle) ist ebenfalls seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und enthält insbesondere Neuregelungen für die Vergabe von Studienplätzen. Die Hochschulen selbst können jetzt einen Teil ihrer Studienplätze in eigener Verantwortung vergeben.
[Bearbeiten] Kritik von Seiten der Wissenschaftler
Das aktuelle Hochschulrahmengesetz wird von einer großen Zahl der betroffenen Wissenschaftler stark kritisiert. Einen Hauptpunkt der Kritik stellt die 12 Jahres-Klausel dar (bei Medizinern 15 Jahre). Diese besagt, dass man nur 12 Jahre auf befristeten Verträgen an den Unis, Hochschulen, Fachhochschulen usw. beschäftigt sein darf, danach auf einer unbefristeten Stelle arbeiten muss.
Dies sollte zum Schutz der beschäftigten Menschen sein, um eine Aneinanderreihung vieler kurz befristeter Arbeitsverträge (6 Monate-3 Jahre) zu verhindern. Diese Stückelung war zuvor gängige Praxis, führte aber zur Umgehung vieler Gesetze des Arbeitsschutzes (Kündigungsschutz, Mutterschutz und Elternzeit) und ständigen Arbeits- und Wohnortswechseln.
Da aber nur das Verbot gegenüber den Angestellten ausgesprochen wurde befristet zu arbeiten, es aber fast ausschließlich befristete Stellen in der Wissenschaftswelt gibt (außer den seltenen und schwer erreichbaren Professuren), stelle sich dieses Gesetz als ein "de facto Berufsverbot" (Prof. Dr. Ulrich Herbert) für hochqualifizierte und -spezialisierte Menschen Ende 30-Anfang 40 heraus (Quelle).
Dies führe zu vermehrtem Abwandern der Betroffenen ins Ausland (Brain Drain), so dass dort Innovationen und Forschungsergebnisse entstünden, für die die Verantwortlichen in Deutschland teuer ausgebildet wurden.
Da auch Teilzeit-Verträge voll bei der Berechnung einbezogen werden, sei dies von besonderer Bedeutung für Wissenschaftler, die zur Familiengründung beruflich kürzer treten. So entschieden sich viele gegen die Familiengründung und Kinder, oder trügen Nachteile davon.
Aus diesen Gründen wird das Gesetz auch als familien- und frauenfeindlich kritisiert.
[Bearbeiten] Zitat aus dem Hochschulrahmengesetz:
§ 57b Befristungsdauer
"(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässigen Befris-tungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich."(HRG)
§ 57e Studentische Hilfskräfte
"Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, (studentische Hilfskräfte) ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1 angerechnet." (HRG)
[Bearbeiten] Weblinks
Das Gesetz im Wortlaut:
- Text des HRG - Fassung vom 19. Januar 1999 / 26. Januar 2005. Quelle: BMBF.
- Text des HRG - Fassung vom 19. Januar 1999 / 27. Dezember 2004. Quelle: Personalrat der Humboldt-Universität Berlin.
- Text des HRG - Fassung vom 19. Januar 1999 / 27. Dezember 2004. Quelle: juris.de.
- Text des HRG - Fassung vom 19. Januar 1999 / 8. August 2002. Quelle: BMBF.
Weitere Informationen:
- Deutschlandfunk: Bundesbildungsministerium will Jahreskorsett lockern (14. Juli 2006)
- Martin Spiewak: 12-Jahres-Korsett aufgeschnürt - Forscher sollen, auch nachdem sie zwölf Jahre befristet an Hochschulen angestellt waren, weitermachen dürfen Die Zeit Nr. 28 6. Juli 2006
- "Die Posse. An den Unis werden Massenentlassungen als Reform verkauft." Süddeutsche Zeitung, 9. Januar 2002
- Thema Hochschulrahmengesetz auf Uebergebuehr.de
- academics Artikel über Initiative familienfreundliches HRG
- homepage der Initiative familienfreundliches HRG
- Deutsche Forscher in den USA wollen zurück nach Deutschland
- Zusammengefasste Kritik der Wissenschaftler, Aufruf:"Wir wollen Forschen" & Unterschriftenaktion
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