Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte
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Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pacte international relatif aux droits économiques, sociaux et culturels ; International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, CESCR) vom 16. Dezember 1966 ist ein multilateraler Völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihn am 9. Oktober 1968 unterzeichnet.
Er wurde inzwischen von 153 Staaten ratifiziert, unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland (3. Januar 1976), Österreich (10. Dezember 1977), der Schweiz (18. September 1992) und Luxemburg (18. November 1983), und ist im Jahre 1976 in Kraft getreten.
Seine Einhaltung wird durch den UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte überwacht.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertrag durch das Vertragsgesetz vom 24. November 1973 (Bundesgesetzblatt 1973 II, S. 1569) in den Rang eines formellen Bundesgesetzes erhoben worden.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gem. Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.
[Bearbeiten] Rechte aus dem Pakt
Der Pakt definiert wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eines jeden einzelnen, dazu gehören unter anderem:
Recht | Quelle |
---|---|
das Recht auf Arbeit | Artikel 6.1 |
das Recht auf Berufsfreiheit | |
das Recht auf berufliche Beratung | |
das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen | Artikel 7.1 |
das Recht auf einen Mindestlohn | Artikel 7.2 |
das Recht auf Lohngerechtigkeit | Artikel 7.3 |
das Recht auf angemessenen Lebensunterhalt (durch Arbeit) | Artikel 7.4 |
das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen | Artikel 7.5 |
das Recht auf Arbeitspausen, das Recht auf regelmäßigen bezahlten Urlaub, das Recht auf Vergütung gesetzlicher Feiertage |
Artikel 7.6 |
das Recht zur Bildung von Gewerkschaften | Artikel 8.1 |
das Recht zur Bildung von Gewerkschaftsverbänden | Artikel 8.2 |
das Recht auf Streik | Artikel 8.4 |
das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Sozialversicherung | Artikel 9 |
das Recht auf größtmöglichen Schutz und Beistand für die Familie | Artikel 10.1 |
das Verbot von Zwangsehen | Artikel 10.1 |
das Recht auf Mutterschutz | Artikel 10.2 |
das Recht auf bezahlten Mutterurlaub | Artikel 10.2 |
das Recht auf Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit (insbesondere aufgrund der Abstammung) bei Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen |
Artikel 10.3 |
das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung für Kinder und Jugendliche | Artikel 10.3 |
das Recht auf ein Mindestarbeitsalter für Kinder | Artikel 10.3 |
das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard | Artikel 11.1 |
das Recht vor Hunger geschützt zu sein, zusammen mit Artikel 11.1 Satz 1 das Recht auf angemessene Ernährung |
Artikel 11.2 |
das Recht auf höchstmögliche körperliche und geistige Gesundheit | Artikel 12.1 |
das Recht auf medizinische Versorgung für jedermann | Artikel 12.2.d |
das Recht auf Bildung | Artikel 13.1 |
die allgemeine Grundschulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Grundschule | Artikel 13.2.a |
das Recht auf allgemeinen Zugang zum höheren Schulwesen | Artikel 13.2.b |
das Recht auf allgemeinen Zugang zu Hochschulen für gleichermaßen für jedermann | Artikel 13.2.c |
das Recht auf Unentgeltlichkeit des Studiums, insbesondere ein Verbot der Einführung von Studiengebühren |
Artikel 13.2.c |
die allgemeine Schulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Schule | Artikel 14 |
das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben | Artikel 15.1 |
das Recht auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt und seiner Anwendungen | Artikel 15.2 |
das Urheberrecht | Artikel 15.3 |
das Recht auf Freiheit der Forschung | Artikel 15.4 |
Diese Rechte gelten gleichermaßen für alle. Sie gelten also diskriminierungsfrei (Artikel 2.2), insbesondere hinsichtlich
- der Rasse,
- der Hautfarbe,
- des Geschlechts,
- der Sprache,
- der Religion,
- der politischen Anschauungen,
- sonstigen Anschauungen,
- der nationalen Herkunft,
- der sozialen Herkunft,
- des Vermögens,
- der Geburt,
- jeglichen sonstigen Status.
[Bearbeiten] Weblinks
Wikisource: Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte - Deutsche Übersetzung – Quellentexte |
- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte - Englischer Originaltext, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln
- [1]- Ratifikationsstatus
- Jakob Schneider: Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte