Landesbehörde für Verfassungsschutz
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Die in der Bundesrepublik Deutschland existierenden sechzehn Landesbehörden für Verfassungsschutz sind Bestandteil des als Verfassungsschutzbehörden bezeichneten Inlandsgeheimdienstes, der auch auf Bundesebene existiert.
Der Bund ist Träger des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Dem entsprechen die in den einzelnen Bundesländern eingerichteten Landesämtern für Verfassungsschutz, die jeweils entweder als eigenständige Behörde (Landesamt für Verfassungsschutz, LfV) dem Innenminister unterstellt oder direkt als Abteilung in das Innenministerium eingegliedert sind.
Die erste Verfassungsschutzbehörde entstand unter dem Namen I-Stelle 1948 in Nordrhein-Westfalen. Ursprünglich sollte es die Keimzelle für einen deutschen Nachrichtendienst sein, dementsprechend gab es auch Mitarbeiter in den anderen Besatzungszonen und in den ehemaligen deutschen Ostgebieten. Die bundesweite Orientierung wurde 1952 mit der Schaffung des Bundesamtes für Verfassungsschutz aufgegeben. Nach dem Vorbild der Düsseldorfer I-Stelle wurden vor allem die Ämter in der Britischen Besatzungszone gestaltet, aber auch das BfV.
Landesämter für Verfassungsschutz sind in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eingerichtet.
In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein existiert die Landesbehörde für Verfassungsschutz jeweils nicht eigenständig, sondern als Abteilung im jeweiligen Innenministerium. Organisatorisch hat dies den Vorteil schnelleren und direkteren Zugriffs des Ministers auf die Erkenntnisse der Behörde.
Die Position des Leiters einer solchen Verfassungsschutzbehörde wird in einigen Bundesländern von sogenannten „politischen Beamten“ ausgefüllt. Das bedeutet, dieser kann jederzeit ohne nähere Begründung vom Minister in den Ruhestand versetzt werden, falls das Vertrauensverhältnis gestört erscheint. In anderen Bundesländern handelt es sich bei den Leitern um reguläre Beamten auf Lebenszeit.
Zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden besteht keine Weisungsbefugnis. Im Bereich des Verfassungsschutzes besteht eine parallele Zuständigkeit, die dazu führt, dass die grundlegenden Vorgänge der Informationsbeschaffung und -auswertung von jedem der 17 Dienste parallel für sich selbst durchgeführt werden. Allerdings gibt es Absprachen vor allem bei der Beobachtung kleinerer verfassungsfeindlicher Gruppierungen, hier übernimmt meist die Behörde die Beobachtung, in deren Bundesland sich die Gruppierung oder Partei befindet. Auf Beschaffer- und Auswertertagungen werden die Erkenntnisse zusammengetragen.
Personalmäßig arbeiten in den Landesämtern auch Polizeivollzugsbeamter (in zivil auf Abordnungsbasis).
[Bearbeiten] Literatur
- Wolfgang Buschfort: Geheime Hüter der Verfassung, Schöningh-Verlag Paderborn 2004, ISBN 3506717286