Maßregel der Besserung und Sicherung
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Eine Maßregel der Besserung und Sicherung ist in Deutschland eine vom Strafrichter angeordnete (im Gegensatz zu den eigentlichen Strafen, welche 'verhängt' werden) Rechtsfolge für eine rechtswidrige Tat.
Die Maßregel ist von der Schuld unabhängig und wird zum Schutz vor gefährlichen Straftätern oder zu deren Besserung verhängt. Daher können Maßregeln der Besserung und Sicherung auch gegen schuldunfähige erwachsene Straftäter verhängt werden. Das deutsche Strafrecht folgt somit einem System der Zweispurigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird.
Eine Maßregel wird aufgrund der negativen Gefährlichkeitsprognose verhängt. Dies bedeutet, dass der Täter als wahrscheinlich gefährlich einzustufen ist.
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[Bearbeiten] Mögliche Maßregeln
Als Maßregeln sind im Strafgesetzbuch (StGB) genannt:
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
- Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
- Führungsaufsicht (§ 68 StGB)
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
- Berufsverbot (§ 70 StGB)
Die ersten drei sind freiheitsentziehende Maßregeln.
Maßregeln dürfen nur verhängt werden, wenn dies verhältnismäßig ist, d. h. die vom Täter ausgehende Gefahr darf nicht nur gering sein. Mehrere Maßregeln können auch nebeneinander verhängt werden.
Als Nebenfolge verlieren Soldaten ihre Soldatenstellung, wenn gegen sie eine Maßregel nach § 64 oder § 66 StGB verhängt wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung ist ein Maßnahme nach dem StGB. Der Maßregelvollzug wird nach den Maßregelvollzugsbestimmungen der Bundesländer (z.T. in eigenen Maßregelvollzugsgesetzen, z.T. als Teil der Psychisch-Kranken-Gesetze geregelt).
[Bearbeiten] Nebenstrafrecht
Im Nebenstrafrecht geregelt sind:
- Verbot der Tierhaltung (§ 20 Tierschutzgesetz)
- Entziehung des Jagdscheins (§ 41 Bundesjagdgesetz)
[Bearbeiten] Geschichte
Am 24. November 1933 wurde durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das Strafgesetzbuch eingeführt.
Es waren folgende Maßregeln vorgesehen:
- Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (für Zurechnungsunfähige)
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (für "Trunkenbolde und Gewohnheitstrinker")
- Unterbringung im Arbeitshaus (für "Asoziale")
- Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (für Gewohnheitsverbrecher)
- Kastration gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher
- Ausweisung von Ausländern
Abgeschafft wurden
- 1945 die Kastration (als nationalsozialistisches Unrecht durch Kontrollratsgesetz)
- 1945 bis 1948 die Unterbringung im Arbeitshaus (in der amerikanischen Besatzungszone)
- 1945 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Sowjetischen Besatzungszone
- 1969 die Unterbringung im Arbeitshaus
Die Ausweisung von Ausländern wurde im Strafgesetzbuch gestrichen und im Ausländergesetz geregelt. Sie ist seit dem keine Maßregel mehr, sondern eine von der Verwaltung vollzogene Maßnahme.
[Bearbeiten] Siehe auch
Maßregelvollzug, Forensik, Unterbringung, Kastrationsgesetz
[Bearbeiten] Weblinks
Forensik-Fibel. Kleines ABC des Maßregelvollzugs [www.forensik.de - Portal u.a. mit allen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
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