Pflichtversicherungsgesetz
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Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG; Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter) ist die Rechtsgrundlage für die Versicherungsverträge einer Haftpflichtversicherung für Halter von Kraftfahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen und Plätzen geführt werden. Ursprünglich wurde das Gesetz als "Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter" (Gesetz vom 7. November 1939, RGBl. I, S. 2223) verkündet.
Das Gesetz gilt nur für inländische Kraftfahrzeuge. für ausländische Kraftfahrzeuge ist ein Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ergangen.
Basisdaten | |
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Kurzttel: | Pflichtversicherungsgesetz |
Volltitel: | Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter |
Abkürzung: | PflVG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Privatrecht / Versicherungsrecht |
FNA: | 925-1 |
Datum des Gesetzes: | 7. November 1939 (RGBl. I, S. 2223) |
Inkrafttreten am: | |
Neufassung vom: | 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) |
Letzte Änderung durch: | Art. 234 VO vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
28. November 2003 (Art. 340 VO vom 25. November 2003) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Pflichtversicherungsgesetz führt zu einem Kontrahierungszwang jedes Kraftfahrzeughalters mit einem inländischen Versicherungsanbieter (§ 5 PflVG) seiner Wahl. Dadurch wird die Privatautonomie in diesem Bereich zwar berührt, aber dies geschieht zum Wohle der Allgemeinheit, um Opfer von Straßenverkehrsunfällen vor mangelnder Liquidität der Unfallverursacher zu schützen.
Die Versicherungspflicht trifft grundsätzlich alle Kraftfahrzeughalter. Nach § 2 PflVG sind allerdings zahlreiche öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (Bund, Länder und größere Gemeinden wie auch kommunale Zweckverbände) sowie Halter von zulassungsbefreiten Anhängern und Kraftfahrzeugen, die eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht erreichen, von der Versicherungspflicht befreit. Juristische Personen können sich nach § 1 Abs. 3 VAG von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen.
§§ 3, 3a PflVG ergänzt die §§ 158c-158f VVG um einige Vorschriften für den zivilrechtlichen Bereich.
Die Mindestversicherungssummen werden nach § 4 PflVG durch die Anlage nach Bestimmung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium festgesetzt.
Um der evidenten Gefahr von nichtregulierten Vermögens- und Personenschäden durch nichtversicherte Fahrzeuge geeignet begegnen zu können, hat der Gesetzgeber in § 6 PflVG eine Strafvorschrift eingefügt, die das Benutzen eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz im Straßenverkehr unter Strafe stellt. Das Pflichtversicherungsgesetz ist damit Teil des Nebenstrafrechts. Da der Versicherungsschutz beispielsweise bereits durch das "Frisieren" von Leichtkrafträdern entfällt, ist der Anwendungsbereich nicht gering (16181 Angeklagte allein im früheren Bundesgebiet 2003).
§ 7 enthält eine Ermächtigungsregelung für das Bundesverkehrsministerium, um im Einvernehmen mit dem Justiz- und dem Wirtschaftsministerium des Bundes eine Rechtsverordnung zur näheren Ausprägung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Gebrauch zu machen. Die bedeutendste Verordnung aus dieser Vorschrift ist die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung.
Nach §§ 8, 8a PflVG haben die Versicherungsunternehmen Auskünfte an Geschädigte weiterzugeben. Über die regulierten Schäden wird nach § 9 PflVG eine Gemeinschaftsstatistik beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen geführt, an die die Versicherungsunternehmen die Daten zu liefern haben (§ 10 PflVG).
Die Entschädigungsleistungen bei Unfällen, bei denen der Schädiger (d.h. dessen Kraftfahrzeug) nicht ermittelt werden kann, eine Haftpflichtversicherung nicht, nicht mehr oder in nicht ausreichender Höhe oder kein Deckungsschutz bestand oder das Versicherungsunternehmen insolvent geworden ist, können gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden (§§ 12 - 14). Allerdings zahlt der Fonds nur subsidiär, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zugleich wird eine Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle eingerichtet, gegen die inländische Geschädigte bei Auslandsunfällen ihre Ansprüche unter Umständen geltend machen können. Die Entschädigungsstelle wird von der Verkehrsopferhilfe e.V. Hamburg getragen.
Bei der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens steht dem Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 15 PflVG ein Sonderkündigungsrecht zu.
Für das Beitrittsgebiet gelten die Vorgaben des Einigungsvertrags.
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