Psychotherapeut
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Psychotherapeuten sind Personen, die heilkundliche Psychotherapie ausüben.
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[Bearbeiten] Deutschland
Die Bezeichnung Psychotherapeut oder Psychotherapeutin ist in Deutschland seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz geschützt und darf von anderen Personen als Ärzten mit Psychotherapie-Weiterbildung (inklusive Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie), Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
[Bearbeiten] Ausbildung
Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauert in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer Ausbildung begleitet wird, sowie aus praktischer Ausbildung. Sie schließt mit dem Bestehen einer staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist nach § 5 Abs. 2 PsychThG für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten a. eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, b. ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder c. ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten a. eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, b. die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, c. ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder d. ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium. Die Ausbildungen werden laut § 6 Abs. 1 PsychThG an Hochschulen oder anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie staatlich anerkannt sind.
[Bearbeiten] Österreich
Die Ausübung der Psychotherapie ist in Österreich im Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz) geregelt. Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist gesetzlich geschützt, eine unbefugte Führung bedeutet eine Verwaltungsübertretung.
Die Ausbildung ist in das Propädeutikum, der gemeinsamen Grundlage für alle Psychotherapeuten, und dem Fachspezifikum, der konkreten Ausbildung in einer von 20 anerkannten Psychotherapiemethoden gegliedert. Abgeschlossenes Studium oder Berufsausbildung bestimmter Richtungen ersetzen das Propädeutikum.
[Bearbeiten] Weblinks
- Berufsrecht der Psychologischen Psychotherapeuten
- Differenzierung der anerkannten psychotherapeutischen Berufe in Deutschland
- Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
- Artikel: Wie finde ich den "richtigen" Psychotherapeuten?
- Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie