Schutz der Vertraulichkeit des Wortes
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Die Vertraulichkeit des Wortes erfährt durch das Recht am gesprochenen Wort (Recht am eigenen Wort) Schutz. Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit, ihrer Würde und Individualität (Menschenwürde) bestehen zivilrechtliche Persönlichkeitsrechte.
In Deutschland stellt § 201 StGB die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe.
Wenn keine konkrete gesetzliche Norm Schutz gewährt, wird in Österreich § 16 ABGB als Generalklausel für den Persönlichkeitsschutz herangezogen. Neben § 16 ABGB findet das Recht am gesprochenen Wort seit dem 1. Januar 2004 auch in § 1328a ABGB eine Stütze, der das Recht auf Wahrung der Privatsphäre regelt.
Wie jedes andere Persönlichkeitsrecht auch, gewährt das Recht am gesprochenen Wort schon bei der Gefahr einer Verletzung einen Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus gewährt es ohne Rücksicht auf ein Verschulden Beseitigungsansprüche und gegen einen schuldhaft handelnden Verletzer besteht das Recht auf Schadenersatz.
In der österreichischen Rechtsprechung bietet das Recht am gesprochenen Wort vor allem Schutz vor heimlichen Aufzeichnungen.
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