Vermächtnis
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Das Vermächtnis (auch Legat, von lat. legatum) ist nach deutschem Recht eine letztwillige, also in einem Testament oder einem Erbvertrag getroffene, von der Erbeinsetzung zu unterscheidende Anordnung zugunsten eines Bedachten. Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Vermächtnisnehmer. Dabei wird der Vermächtnisnehmer nicht - wie der Erbe - Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern erwirbt durch das Vermächtnis einen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten gegen den Erben (Damnationslegat, im Gegensatz zum Vindikationslegat). Gegenstand eines Vermächtnisses kann jede rechtserhebliche Handlung (Tun oder Unterlassen) sein, die darauf gerichtet ist, das Vermögen des Bedachten zu mehren.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Verfügung und Inhalt
Zur Aussetzung eines Vermächtnisses ist die Benutzung bestimmter Worte im Testament oder im Erbvertrag nicht erforderlich. Nach der in § 2087 BGB enthaltenen Auslegungsregel liegt in der Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes in der Regel die Anordnung eines Vermächtnisses. Verfügt der Erblasser beispielsweise: Mein Jagdgewehr erhält mein Freund ..., alles andere was ich besitze vermache ich meinem Sohn, so ist der Sohn Erbe und der Freund Vermächtnisnehmer. Das bedeutet, dass der Sohn mit dem Tode in alle Vermögenspositionen des Erblassers einrückt, der Freund dagegen einen Anspruch gegen den Sohn als Erben auf Verschaffung des Eigentums am Gewehr und auf Herausgabe desselben hat.
[Bearbeiten] Besondere Formen des Vermächtnisses
[Bearbeiten] Verschaffungsvermächtnis
Beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen. Allerdings ist § 2169 BGB zu beachten, wonach grundsätzlich ein Vermächtnis unwirksam ist, wenn es sich auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand bezieht. Ein Verschaffungsvermächtnis darf deshalb nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte.
[Bearbeiten] Vorausvermächtnis
Das Vorausvermächtnis wird dem Miterben zugewendet. Er erhält einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung abzugrenzen. Im Fall der Verfügung: Mein Aktiendepot erhält mein Sohn A, das übrige Vermögen erhalten meine Söhne A und B zu gleichen Teilen, bleibt unklar, ob der Erblasser den A begünstigen wollte (dann Vorausvermächtnis) oder einen Ausgleich für das Aktiendepot anstrebte (dann Teilungsanordnung).
[Bearbeiten] Weblinks
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