Zulassungsbescheinigung
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Die Zulassungsbescheinigung ist eine amtliche Urkunde zur Klärung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person lediglich der Halter des entsprechenden Fahrzeug ist, weder jedoch der Eigentümer, noch der Besitzer. In den meisten Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei dem Halter auch um den Eigentümer handelt. Die Zulassungsbescheinigung wurde sukzessiv bis zum Jahr 2005 in den Ländern der Europäischen Union eingeführt.
Eigentlich sollte mit dieser Umstellung eine Vereinheitlichung der bislang unterschiedlichen nationalen Zulassungsprozeduren sowie eine Verbesserung des Datenschutzes geleistet werden. Beispielsweise konnte man aus dem ehemaligen deutschen Fahrzeugbrief den Namen und die Anschrift von bis zu sechs Vorbesitzern sowie den Zeitraum ihrer Halterschaft entnehmen.
Tatsächlich besteht jedoch offenbar von Land zu Land, mitunter sogar von Region zu Region ein gewisses Maß an Uneinheitlichkeit fort oder wurde sogar im Zuge der Umstellung neu geschaffen. Der Datenschutz ist europaweit nicht überall im gleichen Maße gewährleistet.
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[Bearbeiten] Deutschland
[Bearbeiten] Vorteile
Als Vorteile der neuen Dokumente werden vor allem die höhere Fälschungssicherheit und die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung hervorgehoben. Daneben weist die Zulassungsbescheinigung Teil I einen höheren Informationsgehalt auf als der bisherige Fahrzeugschein.
[Bearbeiten] Nachteile
Kritisiert wird hauptsächlich, dass in Teil II nur noch die letzten beiden Eigentümer des Kfz aufgeführt werden können (im Gegensatz zu bisher sechs im deutschem Fahrzeugbrief,), da somit die Wertermittlung für gebrauchte Fahrzeuge erschwert wird. Von der EU wird jedoch angeführt, dass diese begrenzte Halterauflistung aus datenschutzrechtlichen Gründen unerlässlich sei. Unter dem Punkt B(1) wird dafür die Anzahl der Vorhalter des Kfz eingetragen.
Für Kfz-Neuanmeldungen und -Ummeldungen ersetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I ab 1. Oktober 2005 in Deutschland den bisherigen Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den Fahrzeugbrief.
[Bearbeiten] Umtausch
Eine generelle Umtauschpflicht ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben.
Eine Umtauschpflicht besteht, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, z. B. wenn ein Fahrzeugschein verloren gegangen ist (unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist). Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I, der Fahrzeugbrief entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
[Bearbeiten] Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein)
Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. So wird in Deutschland in Teil I Ziffer 15 (Bereifung) beispielsweise nur noch eine Reifengröße eingetragen. Die Dokumentation etwaiger alternativer Eintragungen oder Befreiungen von Reifenbindungen sowie aller weiteren eintragungspflichtigen technischen Änderungen zum Serienzustand soll in Feld 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) mit entsprechender Referenzierung (im Fall der Reifenbindungen z.B. zur Ziffer 15) erfolgen, dies wird aber offensichtlich regional nicht einheitlich gehandhabt.
Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld „Bemerkungen“ des früheren Fahrzeugscheins.
Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet. Manche Straßenverkehrsämter füllen dieses Feld mit einer Ausfüllhilfe aus, die die Verweise auf die Ziffern des alten Kfz-Scheines automatisch auf die Ziffern der Zulassungsbescheinigung Teil I überführt, so dass die Referenzierung wieder stimmt.
Man sollte sich unbedingt bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugbrief entwertet aushändigen lassen und sorgfältig aufbewahren, damit immer recherchiert werden kann, wie die ursprünglichen Eintragungen ausgesehen haben. Es empfiehlt sich in jedem Fall, eine korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere sorgfältig zu prüfen und wenn möglich noch sofort im Straßenverkehrsamt zu reklamieren.
[Bearbeiten] Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
Teil II (landläufig Fahrzeugbrief genannt) besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum – bis 30. September 2005 ausgegebenen – Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird statt dessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jeden weiteren zweiten nachfolgenden Halter (also den fünften, den siebten etc) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
[Bearbeiten] Österreich
Die Zulassungsbescheinigung, Teil I und Teil II ist eine amtliche Urkunde zur Klärung der Betriebsberechtigung eines Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Österreich, sie werden unmittelbar mit der Kennzeichentafel ausgegeben.
In Österreich ist der Zulassungsschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II seit dem Jahr .... abgelöst.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist im Betrieb mitzuführen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird im Normalfall mit dem Typenschein beim Eigentümer beziehungsweise zu Hause aufbewahrt.
Ausgestellt wird die Zulassungsbescheinigung im Gegensatz zu den Zulassungsscheinen bei den so genannten Zulassungsstellen, die üblicherweise bei Niederlassungen von Versicherungsanstalten angesiedelt sind. Diese sind in der Folge auch zur Ausfolgung der Kennzeichentafeln zuständig. Auch Kopien von den Bescheinigungen bei Verlust werden dort auf kurzen Weg ausgefolgt.