Amt (Kommunalrecht)
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ämter sind Verwaltungsgemeinschaften in den deutschen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Ein Amt besteht aus mehreren Gemeinden desselben Landkreises bzw. Kreises und hat eine gemeinsame Verwaltung.
Bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreformen am 1. Januar 1974 im Saarland bzw. 1. Januar 1975 in Nordrhein-Westfalen gab es auch dort Ämter.
Ein Amt ist keine Gebietskörperschaft im rechtlichen Sinne, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit besonderer Aufgabenstellung.
Es existieren (Stand November 2005) 119 Ämter in Schleswig-Holstein, 79 Ämter in Mecklenburg-Vorpommern sowie 54 Ämter in Brandenburg.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geschichte
[Bearbeiten] Königreich Hannover
Das Königreich Hannover war bis zur Annexion durch Preußen in Ämter eingeteilt. 1885 wurden die Ämter aufgelöst und Kreise gebildet, vielfach wurden die Ämter direkt zu Kreisen oder aus mehreren Ämtern (oder Teilen der Ämter) wurde ein Kreis gebildet.
[Bearbeiten] Mecklenburg
Das ständische Mecklenburg (bis 1918) bestand aus landesherrlichen und ritterschaftlichen Ämtern sowie den (landtagsfähigen) Städten und deren Landbesitz. Nur im Bereich der landesherrlichen Ämter (dem Domanium) war der (Groß)Herzog unumschränkter Landesherr. Im übrigen Land teilte er die Macht mit der Ritterschaft und den städtischen Bürgermeistern.
[Bearbeiten] Württemberg
In Württemberg wurden in der frühen Neuzeit Ämter als Verwaltungseinheiten zwischen der Landesherrlichkeit und den Gemeinden eingeführt. Als der Zuwachs des württembergischen Territoriums aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses und der damit verbundenen Mediatisierung eine Verwaltungsneugliederung erforderlich machte, wurden die Ämter um 1810 aufgewertet und in "Oberamt" umbenannt. Mit der Anpassung der Verwaltungsstrukturen in Württemberg an das übrige Reich wurden 1938 die Oberämter aufgelöst und stattdessen Landkreise eingeführt.
[Bearbeiten] Schleswig-Holstein
In vorpreußischer Zeit bildeten seit dem 15. Jahrhundert die landesherrlichen Ämter in Holstein die unteren Verwaltungseinheiten und schlossen mehrere Gemeinden zusammen. Sie hatten rechtliche, fiskalische und behördliche Aufgaben wahrzunehmen. An der Spitze der Verwaltung des Amtes stand der Amtmann, meist ein Adliger, der als Stellvertreter des Landesherrn alle obrigkeitlichen Rechte wahrnahm und auch Gerichtsherr erster Instanz war. In den amtsangehörigen Dörfern wurde die bäuerliche Selbstverwaltung durch einen Bauernvogt gewährleistet.
Mit Einführung preußischen Rechts 1867 wurden die Holsteinischen Ämter (und ihre schleswigschen Gegenstücke) unter neuer Grenzziehung in die heutigen Kreise umgewandelt, die als Untergliederungen - neben Städten und größeren Gemeinden - Amtsbezirke als Zusammenschluss kleinerer Gemeinden erhielten.
Nach Bildung des Landes Schleswig-Holstein wurden 1948 die Amtsbezirke aufgelöst und Ämter als neue Verwaltungseinheiten für Gemeinden unter 1.000 Einwohnern geschaffen, wobei jedes Amt mindestens 5.000 Einwohner haben sollte (Ämterordnung von 1947).
[Bearbeiten] Struktur
Der Aufbau der Ämter ist in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in der Amtsordnung geregelt.
Ein Amt besteht zumeist aus mehreren Fachämtern (zum Beispiel Hauptamt, Ordnungsamt, Bauamt und Kämmerei).
[Bearbeiten] Amtsausschuss
Oberstes Gremium und Vertretungskörperschaft des Amtes ist der Amtsausschuss.
Er ist keine Volksvertretung im eigentlichen Sinne, da er keine gewählte Vertretung ist. Vielmehr ist er ein kollegiales Vertretungsorgan, dessen Mitglieder von den amtsangehörigen Gemeinden entsandt werden. Die Entsendung erfolgt dabei teils qua Amt (Bürgermeister) und teils durch die Gemeindevertretung.
In Brandenburg setzt sich der Amtsausschuss aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie jeweils einem zusätzlichen Mitglied der jeweiligen Gemeindevertretung zusammen.
[Bearbeiten] Amtsdirektor / Amtsvorsteher
Leiter des Amtes ist der Amtsdirektor (Brandenburg) oder Amtsvorsteher (Schleswig-Holstein).
Der brandenburgische Amtsdirektor ist hauptamtlicher Chef der Amtsverwaltung und Repräsentant des Amtes. Außerdem gibt es noch die Position des "Vorsitzenden des Amtsausschusses".
[Bearbeiten] Ämter in Mecklenburg-Vorpommern (MV)
Ämter sind Personenkörperschaften (§ 125 (1) Satz 1 KV M-V). Mitglieder sind die amtsangehörigen Gemeinden (Gebietskörperschaften).
Gesetzlicher Vertreter des Amtes ist der Amtsvorsteher.
[Bearbeiten] Arten von Ämtern (MV)
1. Amt mit eigener Verwaltung (Regelfall)
2. Amt mit einer geschäftsführenden Gemeinde (Amt nutzt die Verwaltung einer amtsangehörigen Stadt)
3. Amt ohne eigene Verwaltung (Verwaltungsgemeinschaft mit einer nicht-amtsangehörigen Stadt)
[Bearbeiten] Organe des Amtes
1. Amtsausschuss (oberstes Willensbildungs- u. Beschlussorgan)
2. Amtsvorsteher
(Rechtsgrundlage: § 131 KV M-V)
[Bearbeiten] Der Amtsausschuss
Ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes. Er besteht aus allen amtsangehörigen Bürgermeistern sowie weiteren Mitgliedern.
Weitere Mitglieder dürfen Gemeinden mit über 500 Einwohnern in den Amtsausschuss entsenden:
- Gemeinden über 500 bis 1000 Einwohner entsenden neben dem Bürgermeister ein weiteres Mitglied.
- Gemeinden über 1000 bis 2000 Einwohner: zwei.
- Gemeinden über 2000 bis 2500 Einwohner: drei.
- Gemeinden über 2500 bis 3000 Einwohner: vier.
- Gemeinden über 3000 bis 3500 Einwohner: fünf.
- Gemeinden über 3500 Einwohner: sechs.
(Rechtsgrundlage: § 132 (1, 2) KV M-V)
[Bearbeiten] Aufgaben des Amtsvorstehers
Der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss (§ 138 (1) KV M-V).
Er leitet die Verwaltung ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Mit der Amtsverwaltung bereitet er die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus. (§ 138 (2) KV M-V)
Der Amtsvorsteher führt außerdem die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (z.B. Wohngeld) durch. (§ 138 (4) KV M-V) Dies ist besonders wichtig bei Ämtern mit geschäftsführenden Gemeinden. Ansonsten sind Verwarngelder bei z.B. Verstoß gegen das Parkverbot nichtig.
[Bearbeiten] Siehe auch
Gebietskörperschaften:
Körperschaften des öffentlichen Rechts:
- Amt Kirchspielslandgemeinde im Schleswig-Holsteinischen Kreis Dithmarschen und früher im ehemaligen Kreis Eiderstedt
- Verwaltungsgemeinschaft
- Gemeindeverwaltungsverband