Arbeitslosenversicherung
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Eine Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung mit dem Zweck, erwerbslosen Personen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern.
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Arbeitslosenversicherungssysteme
Arbeitslosenversicherung in Deutschland
Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA).
Versicherte
Pflichtversichert sind Arbeitnehmer (außer Geringfügig Beschäftigte), Auszubildende, seit Februar 2006 aber auch Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind können sich seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Beitragssatz
Die Arbeitslosenversicherung speist sich zu jeweils gleicher Höhe aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie beträgt im Jahr 2006 6,5 % des Bruttolohns. Gemäß Koalitionsvertrag sollte der Beitragssatz ursprünglich ab 1.1.2007 auf 4,5% reduziert werden. Nun wird dieser jedoch um weitere 0,3% Punkte auf 4,2% abgesenkt. Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlt der Bund gem. § 363 SGB III einen Bundeszuschuss. Ab Februar 2006 wird das Arbeitslosengeld, das aus der Arbeitslosenversicherung stammt (Arbeitslosengeld I), maximal 12 Monate gezahlt (vorher: 32 Monate). Ausnahme: Arbeitslose über 55 Jahre erhalten 18 Monate Arbeitslosengeld I. Das sogenannte Arbeitslosengeld II, dass im Rahmen der Hartz-Reformen die alte Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe ersetzt hat, wird nicht aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt, sondern ist steuerfinanziert.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2006 in den alten Bundesländern 5.250 und in den neuen Bundesländern 4.400 Euro. Ab dieser Bruttoeinkommenshöhe steigt der abzuführende Betrag nicht mehr. Bei einem Einkommen von 6.000 Euro werden dementsprechend 341,25 Euro fällig; also 6,5 % von 5.250 Euro.
Historie
In Deutschland löste 1927 die Arbeitslosenversicherung die 1911 im Rahmen der Reichsversicherungsordnung eingeführte Erwerbslosenfürsorge ab und wurde mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung installiert. Nur wenige Jahre später sollte die zuletzt demokratisch legitimierte Regierung Müller über diese Regelung stürzen.
1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Gesetz über die Arbeitsförderung (AfG) überführt. Seit dem 1. Januar 1998 wird die Arbeitslosenförderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geführt. Die Regelungsmaterie (der Arbeitslosenversicherung) sind die Arbeitsbeschaffung, das Arbeitslosengeld u.a. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung (wegen deren Unkündbarkeit) freigestellt.
Arbeitslosenversicherung in der Schweiz
Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Schweiz zu den Sozialversicherungen. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung sind das Staatssekretariat für Wirtschaft seco und die entsprechenden kantonalen Behörden. Die kantonalen Behörden treten unter verschiedenen Namen wie "Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit", "Amt für Wirtschaft und Arbeit" oder "Kantonales Arbeitsamt" auf.
Selbstständige können sich nicht gegen die Arbeitslosigkeit versichern lassen.
Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2004 2,0% des Bruttolohns. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen je 1,0% des Bruttolohnes für die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Die Ausgleichskassen erledigen das Inkasso der Arbeitslosenversicherung, gemeinsam mit den Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV sowie die Erwerbsersatzordnung EO.
Leistungen
Arbeitslosenentschädigung
Um Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitslose muss sich bei der Wohngemeinde oder dem zuständigen RAV melden.
- Mindestausfall von 2 Arbeitstagen oder Lohneinbuße aufweisen
- Alter: 18 bis 64 (Frauen), 18 bis 65 (Männer)
- Kein AHV-Rentner
- Innerhalb der letzten 2 Jahre während 12 Monaten Beiträge gezahlt haben. D.h. als Arbeitnehmer in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet haben. In der Schweiz geleisteter Militär-, Zivil- und Schutzdienst wird teilweise auch angerechnet.
- Vermittlungsfähig sein
- sich aktiv um eine neue Stelle bemühen
Für zahlreiche Fälle gibt es Spezialregelungen, auf die in diesem Rahmen nicht eingegangen werden können.
80% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns wird als Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
- versicherter Verdienst liegt unter CHF 3'797/Monat
- Invalidität
In allen anderen Fällen werden 70% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns ausbezahlt.
Maximal werden monatlich CHF 7120 (bei Anspruch auf 80%) bzw. CHF 6230 ausbezahlt.
Insolvenzentschädigung
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers deckt die Insolvenzentschädigung den Verdienstausfall für bereits geleistete Arbeit für maximal 3 Monate. Die Insolvenzentschädigung wird direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt.
Kurzarbeitsentschädigung
Von Kurzarbeit betroffene Arbeitgeber erhalten über einen bestimmten Zeitraum einen Teil der Lohnkosten ausbezahlt. Damit sollen Kündigungen wegen kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.
Schlechtwetterentschädigung
Schlechtwetterentschädigung gibt es für Arbeitsausfälle, die wegen schlechter Witterung entstanden sind. Damit sollen Kündigungen verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.
RAV
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV sind eine wichtige Organisation innerhalb der Arbeitslosenversicherung. Die 121 RAV betreiben die größte Stellenvermittlungsplattform der Schweiz und beschäftigen rund 1'500 Mitarbeitende. Das RAV berät Arbeitslose und unterstützt diese bei der Suche nach einem neuen Job. Das RAV organisiert auch Kurse für Arbeitslose. Außerdem wird kontrolliert, ob sich der Arbeitslose genügend um eine neue Stelle bemüht.
Arbeitgeber erhalten Unterstützung bei der Personalsuche.
Arbeitslosenkassen
Die Arbeitslosenkassen zahlen Leistungen an Arbeitslose aus. Außerdem prüfen die Arbeitslosenkassen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen hat. Es gibt zahlreiche verschiedene Arbeitslosenkassen. Getragen werden die Arbeitslosenkassen von den Gewerkschaften. Die Arbeitslosen können frei auswählen, über welche Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll.
Geschichte
- 1884 wurde durch den Typographenbund die erste Arbeitslosen-Unterstützungskasse gegründet. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten entstehen weitere Arbeitslosenkassen. 1951 tritt ein Gesetz in Kraft, das es den Kantonen erlaubt, auf ihrem Gebiet eine obligatorische Arbeitslosenversicherung einführen zu dürfen. Im Jahre 1977 wurde eine gesamtschweizerische Arbeitslosenversicherung geschaffen, die für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist.
Kritik
Kritiker der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weisen darauf hin, dass es sich bei ihr wie auch bei den anderen Sozialversicherungen um keine Versicherung im engeren Sinn handele. Im Gegensatz zu einem freiwilligen Versicherungsvertrag zwinge der Gesetzgeber jeden abhängig Beschäftigten zur Einzahlung und gewähre Leistungen nur nach Kassenlage und politischer Entscheidung. So wurde zum 1. Januar 2005 die Zahlung eines Arbeitslosengeldes für jeden Beitragszahler auf ein Jahr begrenzt.
Einige Ökonomen, wie beispielsweise Peter Bofinger, begründen die schwierige finanzielle Situation der Sozialversicherungssysteme mit der fehlenden Äquivalenz von Beiträgen zu Leistungen. Demzufolge ist beispielsweise die Arbeitslosenversicherung durch versicherungsfremde Leistungen wie Umschulungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen belastet, während die eigentliche Aufgabe dieser Versicherung nur die Zahlung eines Einkommensersatzes im Falle der Arbeitslosigkeit sein sollte (Verringerung des Nachfragerückganges). Gleichzeitig führe der stetige Rückgang der sozialversicherungspflichtig (also abhängig) Beschäftigten zu einer Verschärfung der finanziellen Misere, ausgelöst durch die ursprünglich zur Arbeitsförderung gedachten Maßnahmen wie die geringfügige Beschäftigung und Ich-AG.
Hans H. Glismann und Klaus Schrader vom Kieler Institut für Weltwirtschaft stellen fest, dass die staatliche Arbeitslosenversicherung nicht der erfolgreichen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dient und den Arbeitnehmer nicht zum Erhalt seines Arbeitsplatzes motiviert.
Weblinks
- Staatssekretariat für Wirtschaft/Schweiz
- Homepage (Serviceportal) der Bundesagentur für Arbeit/Deutschland
- SGB III
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