Brandstiftung
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Unter Brandstiftung versteht man das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen einer Sache.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Motive und Ursachenzusammenhänge für Brandstiftung
[Bearbeiten] Kriminelle Handlung
Der Großteil der Brandstiftungen dient der Vertuschung anderer Verbrechen (etwa Einbruch, Unterschlagung), oder dem Versicherungsbetrug.
[Bearbeiten] Fahrlässiges Jugenddelikt
Das Spiel und mutwillige Experimentieren mit Feuer und feuergefährlichen Stoffen führt zu entsprechenden Jugenddelikten (Jugendkriminalität). Die entsprechende Brandstiftung kann gewollt oder durch unsachgemäßen Umgang - mit möglicherweise verbotenen Stoffen - verursacht sein.
[Bearbeiten] Verhaltensstörung
Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rachsucht, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache.
[Bearbeiten] Politisch motivierte Gewalttat
Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln. (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror) Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.
[Bearbeiten] Kinderspielbrände
Kinderbrandstiftungen lassen sich nicht in die beschriebenen Kategorien einordnen. Es überwiegen Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers.
[Bearbeiten] Brandstiftung nach deutschem Recht
Die Brandstiftung gehört zu den gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden.
[Bearbeiten] Schweregrade der Brandstiftung
Die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch das die in § 306 genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.
Bei der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Regelungssystematik ist hinsichtlich der fahrlässigen Brandstiftung besonders umstritten.
Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff, auch das jeweils eigene des Täters ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus ist oder ein andere Räumlichkeit in Brand setzt, in dem sich gewöhnlich Menschen aufhalten.
Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in §§ 306, 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer, also mindestens 20 Menschen eintritt. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen.
Die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Als erfolgsqualifiertes Delikt sieht es die Verwirklichung eines Tatbestandes der §§ 306, 306a, 306b StGB vor, zudem muss leichtfertig der Tod eines anderen Menschens verursacht worden sein. Die Strafe beträgt insofern mindestens 10 Jahre Freiheitsentzug oder lebenslange Freiheitsstrafe.
[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen und Strafmaß
Die Brandstiftung ist in §§ 306, 306a-f StGB geregelt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung (§ 306 StGB), mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB), sowie die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Um die mit hoher Strafandrohung versehenen Delikte der Brandstiftung zu mildern, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung bei Taten der §§ 306, 306a, 306b StGB oder Straffreiheit bei Taten des § 306d StGB einräumt.
Vom Deliktstypus her sind die §§ 306, 306a, 306b, 306c StGB Verbrechen; die Delikte nach §§ 306d und 306f StGB sind Vergehen.
Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z.B. Pyromanie), ist vom Gericht stets auf die Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.
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