Pensionskasse
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Die Pensionskasse ist ein Lebensversicherungsunternehmen, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Sie wird meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben. In der Pensionskasse sind die Arbeitgeber Mitglieder und leisten Beiträge. Für Pensionskassen gelten z.T. andere Bestimmungen als für allgemeine Lebensversicherungsunternehmen. Seit der verbesserten Förderung der betrieblichen Altersversorgung im Betriebsrentengesetz haben immer mehr Versicherungsunternehmen Pensionskassen gegründet, die nicht als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gestaltet sind und daher der Arbeitgeber nicht Mitglied werden kann. Seit dem 1. Januar 2006 sind die meisten dieser Pensionskassen dereguliert und unterliegen den gleichen Anforderungen an Rechnungszins und Kalkulation wie normale Lebensversicherungsunternehmen.
Eine Pensionskasse ist ganz allgemein eine Institution des Sozialversicherungsrechtes, in Deutschland ist sie eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung (Versicherungsunternehmen); in der Schweiz und in Liechtenstein ist sie eine entweder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, sie kann dabei Teil einer Versicherungseinrichtung sein. Sie schuldet stets gegen Zahlung von Beiträgen Vorsorgeleistungen und trägt somit gewisse Vorsorgerisiken. Die abgedeckten Risiken sind - je nach Ausprägung der Pensionskasse unterschiedlich gewichtet - die Risiken Invalidität, Alter und Tod. Der Vorsorgeberechtigte (dt Versorgungsberechtigte) hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.
[Bearbeiten] Pensionskasse Deutschland
In Deutschland ist eine Pensionkasse eine von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Es gibt sowohl umlagefinanzierte als auch kapitalgedeckte Pensionskassen.
Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, gehören diese Beiträge grundsätzlich zum Arbeitslohn; sind aber bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Bis einschließlich 2008 ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung). Der jeweilige steuerfreie Betrag kann um weitere 1.800 EUR aufgestockt werden (gilt nur für Direktversicherungen nach §3 Nr.63 EStG), wenn keine Beiträge nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden.
Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden oder nach §§ 79 ff EStG durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in diesem Fall in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Pensionskassen sind nicht über den Pensionssicherungsverein oder Protektor abgesichert. Sie unterliegen aber der Versicherungsaufsicht.
[Bearbeiten] Schweiz/Liechtenstein
Grundsätzlich wird zwischen Beitrags- und Leistungsprimat unterschieden. Beim Beitragsprimat wird die Beitragshöhe reglementarisch in Höhe einer Bezugsgrösse (bspw. massgeblicher Lohn) festgelegt, und daraus die Höhe der Leistung ermittelt. Im Leistungsprimat jedoch werden die Beiträge auf Grund der definierten Leistung ermittelt. Der Arbeitgeber hat ab einem gewissen Brutto-Jahreslohn zwingend den Arbeitnehmer, ab dem 1.1. nach dem 17. Geburtstages, bei seiner Pensionskasse anzumelden (Ausnahmen sind gesetzlich festgelegt). Gemäss Beitragsordnung der Pensionskasse werden nun monatlich durch den Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge dem Bruttolohn abgezogen, auch bei ausbezahlten 13 Monatslöhnen aber immer nur 12 Mal. (Die Fakturierung des Gesamtbeitrages geht zulasten des Arbeitgebers, er kann maximal 50% des Gesamtbeitrages beim Arbeitnehmer in Abzug bringen.) Ist der Arbeitnehmer unter 25 Jahren, so werden sehr tiefe Beiträge zur Anwendung kommen, denn es sind nur die Risiken Invalidität und Tod abgedeckt, die Äuffnung von Sparbeiträgen (Freizügigkeitsleistung) erfolgt erst ab dem 1.1. nach dem 24. Geburtstag.