Rechtsanwaltskammer
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Die Rechtsanwaltskammern sind örtliche Zusammenschlüsse der Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland. Der Bezirk einer Kammer entspricht dem des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks oder eines Teils desselben. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt in Deutschland kraft Gesetzes zur Pflichtmitgliedschaft in den regional zuständigen Rechtsanwaltskammern.
Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie nehmen als "mittelbare Staatsverwaltung" die ihnen durch Gesetz übertragenen staatlichen Aufgaben wahr. Unter anderem wirken sie z.B. bei den Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit, überwachen die Einhaltung des Berufsrechts und vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Anwälten und ihren Mandanten. Einzelheiten ihrer Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Sie werden durch einen ehrenamtlichen Vorstand, den die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer aus ihrer Mitte wählen, geleitet. Die einzelnen Rechtsanwaltskammern sind in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.
Den Anwaltskammern angegliedert sind die sog. Anwaltsgerichte. Dieses Gericht entscheidet über berufsrechtlich relevante Verfehlungen von Rechtsanwälten. Neben Geldstrafen können auch Berufsverbote gegen Anwälte ausgesprochen werden.
[Bearbeiten] Geschichte
Am 1. Juli 1878 wurde im RGBl. Nr. 23 die „Rechtsanwaltsordnung“ verkündet, die am 1. Oktober 1879 in Kraft trat.
Dies geschah auf der Grundlage langer Vorarbeiten und politischer Diskussionen parallel mit mehreren Reichsjustizgesetzen, die einheitlich am 1. Oktober 1879 in Kraft traten. Neben der Rechtsanwaltsordnung und der Rechtsanwaltsgebührenordnung waren das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Konkursordnung Teile dieser Justizreform.
Danach erfolgte die Bildung der Rechtsanwaltskammern ohne zentrale Dachorganisation im Deutschen Reich. Im Jahre 1908 vereinigten sich die Vorstände der deutschen Anwaltskammern.
Am 18. März 1933 wurde die Reichsrechtsanwaltskammer durch Verordnung des Reichspräsidenten als Dachorganisation der deutschen Rechtsanwaltskammern errichtet. Ihr Präsident von 1933-1945 war Justizrat Dr. Neubert.
Bereits am 31. März / 1. April 1933 wurde durch Verfügung des kommissarischen Justizministers Kerrl auf die „Säuberung“ der Kammervorstände von jüdischen Mitgliedern hingewirkt.
Durch die am 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1470) beschlossene Reichs-Rechtsanwaltsordnung (RAO) wurde die Reichsrechtsanwaltskammer (RRAK) im Sinne der Zentralisierung und Gleichschaltung zur einzigen rechtsfähigen Vertretung aller bei Gerichten des Deutschen Reiches zugelassenen Rechtsanwälte. Die örtlichen Anwaltskammern verloren ihre Selbstständigkeit. Als „Kammern“ wurden nun die bisherigen Kammervorstände bezeichnet. Die Vorsitzenden waren nur mehr weisungsgebundene Organe der RRAK; sie wurden durch den Reichsjustizminister unter Mitwirkung des Reichsführers des BNSDJ (NS-Rechtswahrerbund) berufen.
Diese im Jahre 1936 in Kraft getretene sogenannte „Reichsrechtsanwaltsordnung 1936“ beendete die Existenz der Rechtsanwaltskammern als rechtsfähige Gebilde. Sie existierten als unselbständige Organe der Reichsrechtsanwaltskammer fort. Die deutschen Rechtsanwälte wurden in der Reichsrechtsanwaltskammer zusammengefasst. Deren Präsident wurde vom Reichsjustizminister ernannt und ernannte seinerseits die örtlichen Kammerpräsidenten, denen gegenüber er Weisungsrecht besaß. Das „Führerprinzip“ wurde eingeführt.
1945 lösten die Besatzungsbehörden der Alliierten die Rechtsanwaltskammern auf.
Im Jahre 1949 wurde die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände in der Bundesrepublik Deutschland gegründet.
1959 erfolgte die Gründung der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist laut § 233 BRAO Rechtsnachfolger der Reichsrechtsanwaltskammer.
[Bearbeiten] Weblinks
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