Reichsjustizgesetze
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Als Reichsjustizgesetze werden jene Gesetze bezeichnet, die am 21. Mai 1878 im Deutschen Reich verabschiedet wurden und am 1. Oktober 1879 in Kraft traten. Sie umfassten das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung, die Konkursordnung und andere Einführungs- und Nebengesetze wie beispielsweise die Rechtsanwaltsordnung oder das Gerichtskostengesetz.
Bis auf die Konkursordnung, die am 1. Januar 1999 von der Insolvenzordnung abgelöst wurde, gelten die Reichsjustizgesetze bis heute. Allerdings wurden sie in vielen Bereichen inhaltlich stark verändert. Eine wichtige Auslegungshilfe sind die von Carl Hahn herausgegebenen „gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen“.
Die Bedeutung der Reichsjustizgesetze liegt vor allem in der Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Verfahrensrechts der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zwar hatte das Reichsstrafgesetzbuch 1871 bereits ein deutschlandweit geltendes Strafrecht eingeführt, doch wurde der Aufbau der Gerichte und der Gang des Verfahrens noch durch teilweise stark differierendes Landesrecht geregelt. Dem halfen die Reichsjustizgesetze ab. Im Bereich des Zivilrechts war damit die Rechtseinheit im Prozessrecht sogar lange vor einem einheitlichen materiellen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch von 1896) erreicht.
Mit dem Inkrafttreten 1879 bestanden im gesamten Deutschen Reich zum ersten Mal einheitliche Gerichtsarten und einheitliche Verfahrensregeln, denn den deutschen Kaisern war es schon im Heiligen römischen Reich deutscher Nation nicht gelungen, gegen die partikularistischen Bestrebungen der Einzelstaaten für das gesamte Reich verbindliche einheitliche Gesetze zu schaffen.
Zu den bedeutendsten Errungenschaften der Reichsjustizgesetze zählen der uneingeschränkte Zugang zu Gerichten, die Einführung der Grundsätze von Öffentlichkeit und Mündlichkeit in den Verfahren, die Abschaffung der nichtstaatlichen Gerichte, die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und die Einführung des viergliedrigen Gerichtswesens mit Amts-, Land-, Oberlandes- und Reichsgericht (heute: Bundesgerichtshof).
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