Straßenverkehrszulassungsordnung
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Basisdaten | |
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Titel: | Straßenverkehrszulassungsordnung |
Alternativschreibung: | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
Typ: | Bundesrechtsverordnung |
Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | StVZO |
FNA: | 9232-1 |
Verkündungstag: | 13. November 1937 (RGBl. I 1937, S. 1215) |
Letzte Änderung durch: | Art. 75 Abs. 2 G vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2153) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. Oktober 2006 (Art. 76 G vom 19. September 2006) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die deutsche, offiziell bezeichnete Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Gemeinsam mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die StVZO weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts.
Zahlreiche Vorschriften der StVZO werden ab 1. März 2007 in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. BGBl. I 2006, S. 988) aufgehen.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Regelungsgehalt
Die Straßenverkehrszulassung regelt die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die früher in §§ 1 - 15l StVZO enthaltene Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (insbesondere als Fahrer von Kraftfahrzeugen) ist heute in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgegangen.
[Bearbeiten] Zulassung und Zulassungspflicht
Die Zulassung zum Straßenverkehr gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Sofern es sich dabei um Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde handelt, bedarf es nach § 18 StVZO sowohl der Erteilung der Betriebserlaubnis (ersatzweise der EG-Typengenehmigung nach §§ 19 ff. StVZO) als auch eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO), um zum Straßenverkehr zugelassen zu werden. Nach dieser Zulassung ist ein Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 auszustellen. Ausnahmen hinsichtlich der Vorschriften über das Zulassungsverfahren regelt § 18 Abs. 2 ff StVZO.
[Bearbeiten] Bauvorschriften für Fahrzeuge
Während für Kraftfahrzeuge die Vorschriften der §§ 32 - 62 StVZO sehr detailreich die Bauart beschreiben, werden die übrigen Fahrzeuge (insbesondere Fahrräder) in den §§ 63 - 67 StVZO beschrieben.
Allerdings werden heute viele Bauvorschriften der StVZO durch entsprechende EG-Richtlinien ersetzt.
[Bearbeiten] Weitere Regelungen
Eine regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge („Hauptuntersuchung“, abgekürzt HU) wird nach § 29 StVZO bzw. Anlage VIII vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung im Fahrzeugschein und der Prüfplakette am Kennzeichen.
Die Vorschriften für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei in Eilzuständigkeit kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschränken. Die Versäumung der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit. Regelmäßig bedürfen Kraftfahrzeuge auch nach §§ 29a-29d StVZO eines Versicherungsschutzes. Dies wird durch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ausführlich geregelt. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der StVZO werden mit unterschiedlichen Geldbußen, die in der Bußgeldkatalogverordnung enthalten sind, geahndet.
[Bearbeiten] Anlagen
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der komplizierten technischen Bestimmungen, Grenzwerte u. a. insgesamt 28 Anlagen an die StVZO sowie Muster für Vordrucke u. ä. angefügt.
[Bearbeiten] Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf Straßenverkehrszulassungsordnung (PDF-Datei, 988 KByte)
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