Unehelich
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Als unehelich – juristisch: nicht ehelich – gilt ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Zeugung nicht verheiratet sind.
Das uneheliche Kind führt meist den Familiennamen der Mutter; war die Mutter in historischer Zeit adelig, dann ohne Adelsprädikat, doch sind die Fälle nicht selten, dass es nach Anerkennung der Vaterschaft auf den Familiennamen des Vaters getauft wird (oder diesen durch spätere Eheschließung erhält). Aber auch nach dieser Legitimation kam es jedoch in vergangenen Jahrhunderten vor, dass das auf den Namen der Mutter getaufte Kind deren Geburtsnamen beibehielt.
Bei sehr ungleichem sozialen Stand (beispielsweise adliger Offizier und Köchin; Pfarrer mit Magd) legimitierten die Väter ihre unehelichen Kinder nicht selten durch Eheschließung auf dem Totenbett.
In der Genealogie sind Uneheliche mit ihren mageren Personalangaben, auch für die Mutter, oft Tote Punkte der Forschung, die schwer zu überwinden sind.
Um 1900 erreichte der Anteil der unehelichen Geburten in Städten wie Leipzig und Dresden fast 20% und betrug auch auf den Dörfern im 18. Jahrhundert oft mehrere Prozent. Wegen der größeren Kindersterblichkeit bei dem vom Milieu häufig benachteiligten Unehelichen sind sie in Ahnenlisten weit seltener vertreten, als man auf Grund dieser Prozentzahlen erwarten könnte.
Je nach kulturellem und sozialem Umfeld galten und gelten uneheliche Geburten als Schande für die Mutter und das Kind.
[Bearbeiten] Unehelich im deutschen Recht
Im deutschen Recht gilt ist ein Kind als außerehelich, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehe durch Tod seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist (Rechtslage seit 1. Juli 1998). Außerehelich ist ein Kind außerdem, wenn seine Vaterschaft mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachten angefochten worden ist.
Das neuere deutsche Recht unterscheidet seit 1. Juli 1998 nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wie dies früher der Fall war, beispielsweise im Hinblick auf das Erbrecht. Der Begriff kommt nur noch in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor, weil der Aufwand für eine Verfassungsänderung gescheut worden ist. In allen anderen Bundesgesetzen hatte der Gesetzgeber durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Seither stand das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter, zuvor war das Jugendamt stets Amtsvormund gewesen. In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1998 war allerdings der Kindesmutter weiterhin das Jugendamt als Amtspfleger zur Seite gestellt worden, das obligatorisch für Fragen der Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt, Namensrecht und Erbrecht des Kindes zuständig war (§§ 1706 ff. BGB i.d.Fassung bis 30. Juni 1998).
Inzwischen gilt auch das als diskriminierend, weshalb die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder durch die Kindschaftsreform 1998 ganz abgeschafft wurde. Der Abschnitt (§§ 1615a - 1615o BGB) über nichteheliche Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift "Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern". Die unterhalts- und erbrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft, seither können diese Kinder auch einer Erbengemeinschaft angehören. In der ehemaligen DDR war die Unterscheidung bereits im Jahre 1950 abgeschafft worden. Das Jugendamt wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen Beistandschaft in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig.
[Bearbeiten] Siehe auch
Kind und Kegel, Vaterschaft, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung, Beistandschaft, Sorgeerklärung
[Bearbeiten] Weblinks
- Geschichtliche Entwicklung des Kindschaftsrechtes in Deutschland seit 1900
- Familiengesetzbuch der DDR (FGB
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