Unterweisung
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Unterweisungen und Belehrungen werden beim Arbeitsschutz und bei der Arbeitssicherheit die Schulungen genannt.
Man unterscheidet zwischen "Allgemeinen Unterweisung", "Arbeitsplatzbezogene Unterweisung" und "Unterweisungen aufgrund von persönlichen Fehlverhaltens". Die Arbeitsplatzbezogene Unterweisung kann sich auf Tätigkeiten (Maschineneinweisung usw.), Personen (Persönliche Schutzausrüstung, sicherheitsgerechtes Verhalten usw.) und Orte (Baustellen, Fabrikhallen usw.) beziehen.
Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.
Auszug aus der BGV A1:"§ 4 Unterweisung der Versicherten(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."
Bedeutung der Unterweisung Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Der Hinweis auf § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz bedeutet, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.
Unterweisungsanlässe Anlässe für eine Unterweisung sind z.B. − Einstellung oder Versetzung, − Veränderungen im Aufgabenbereich, − Veränderungen in den Arbeitsabläufen, − Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen, − Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse. erfolgen.
Unterweisungsinhalte Die Unterweisung hat mindestens − die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen, − die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen, − die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen, − die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln zu umfassen. Hierfür sind Betriebsanleitungen von einzusetzenden Geräten und Maschinen sowie sonstige Betriebsanweisungen mit einzubeziehen.
Wiederholung von Unterweisungen Bei gleich bleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z.B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.
Unterwiesene Person ist, wer über die ihm übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist.