Wikipedia:Wappen
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Abkürzung: WP:W
Hier sollen Informationen zur Verwendung von Wappen in der Wikipedia gesammelt werden. Diese unterliegen in erster Linie den gleichen Bedingungen, wie sie in Wikipedia:Bilder beschrieben sind, neben dem Urheberrecht ist die Nutzung jedoch in zweiter Linie nach einem gesetzlichen Wappenrecht beschränkt, das eine Sonderform des Namensrechtes ist.
Bitte auch die Diskussion Wikipedia Diskussion:Wappen beachten. Weitere Informationen, insbesondere zum Urheberrecht und zum Zitatrecht, enthalten die Artikel Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Urheberrecht
[Bearbeiten] Amtliche Wappen in Deutschland
Die amtlichen Wappen der Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland unterliegen im Urheberrecht den Bestimmungen gemeinfreier Amtlicher Werke. Hier kann und sollte man innerhalb der deutschen Wikipedia den Baustein {{Wappen-PD-DE}} einbinden. Dieser liest sich wie folgt:
Diese Datei stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei (“public domain”).
Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung. |
Wappen sollen, damit sie auch in anderen Projekten verwendet werden können, direkt in die international nutzbaren Wikimedia Commons hochgeladen werden, dort heißt der entsprechende Baustein {{PD-Coa-Germany}}. Der Baustein enthält bereits die Kategorien PD Coa Germany und Insignia. Zusätzlich sollte das Wappen in die passende Kategorie unterhalb von Coats of arms of Germany einsortiert werden, also – je nach Bundesland – in eine Unterkategorie von Coats of arms of German municipalities bei Wappen von Städten und Gemeinden, in Coats of arms of German districts bei Wappen von Landkreisen und in State Coats of Arms of Germany bei Wappen der Länder oder des Bundes bzw. Reiches.
Ähnliche Befreiungen vom Urheberrecht für Amtliche Werke existieren auch in vielen anderen Ländern, jedoch ist dies nicht weltweit gegeben. Beim Einstellen entsprechender Wappen sollte jeweils auf die gesetzliche Grundlage hingewiesen werden, und in Wikipedia Diskussion:Wappen die Erstellung weiterer Bausteine der Form {{Wappen-PD-xx}} erwogen werden.
[Bearbeiten] Andere Wappen / Grundsätzliches
Von den namensrechtlichen und aus dem Recht der Hoheitszeichen ableitbaren Aspekten unabhängig ist das Urheberrecht an den konkreten Wappendarstellungen.
Wird aufgrund der amtlichen Beschreibung (Blasonierung) eines Wappens (z.B. ein weißes Einhorn in einem roten Feld) eine Wappendarstellung selbst erstellt und erreicht diese die nötige Schöpfungshöhe, so kann diese als urheberrechtlich geschütztes Werk unter GNU FDL gestellt werden. Die Blasonierung stellt gewissermaßen den 'Bauplan' des Wappens dar und ist selbst urheberrechtlich nicht geschützt, zumal wenn sie in Wappensatzungen, die amtliche Werke sind und daher nicht geschützt, abgedruckt wird.
Bei Traditionswappen, die seit Jahrhunderten mehr oder minder unverändert geführt werden, scheidet ein Urheberrechtsschutz aus, da man davon ausgehen kann, dass der ursprüngliche Schöpfer mehr als 70 Jahre tot ist (Schutz im deutschen und europäischen Recht 70 Jahre pma). Es ist allerdings denkbar, dass ein moderner Bearbeiter ein Bearbeiterurheberrecht am gemeinfreien Wappen durch Änderungen erhalten hat.
Bei aktuellen, von Designern entworfenen Wappendarstellungen, die wie Logos gestaltet sind, ist davon auszugehen, dass die Schöpfer einen Urheberrechtsschutz beanspruchen und die Rechte bei der Gebietskörperschaft liegen, die sich wahrscheinlich ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich gesichert hat.
Bei etwas älteren Wappen, etwa nach 1945 angenommenen Kommunalwappen, stößt man bei kleineren Gemeinden an erhebliche Nachweisprobleme. Zwar gehen die Gemeinden davon aus, dass sie aufgrund ihres Wappenrechts frei über die Wappendarstellungen verfügen können, diese Ansicht erscheint aber nicht begründet. Üblicherweise war und ist bei der Kommunalheraldik eine staatliche Aufsichtsbehörde und meist auch das zuständige Staatsarchiv beteiligt. Es ist also gut denkbar, dass konkrete Wappengestaltungen auf Entwürfe eines staatlichen Bediensteten zurückgehen, der seine Urheberrechte natürlich seinem Dienstherrn zur Ausübung überlassen hat. Man wird nach der herkömmlichen Ansicht davon ausgehen können, dass bei vor 1966 entstandenen Wappen die Problematik der unbekannten Nutzungsart (§ 31 Abs. 4 UrhG) nicht in dem Maße wie nach dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 besteht. Der beamtete Urheber hat nach damaliger Auffassung alle Rechte dem Dienstherrn übertragen oder ihre Ausübung eingeräumt. Die Ansicht, bei Werken beamteter Urheber nach 1965 lägen die Rechte der Digitalisierung bei dem Beamten und dieser habe sie dem Dienstherrn anzubieten, erscheint zu weitgehend.
Es ist also im Einzelfall durch aufwändige archivalische Forschungen zu klären, auf welchen Urheber die meist den Wappengestaltungen und kommunalen Wappenbüchern zugrundegelegte konkrete Gestaltung der staatlichen Verleihungsurkunde des Wappens zurückgeht, falls diese Gestaltung als persönliche geistige Schöpfung angesehen wird. Wann dies der Fall ist, scheint in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Bei privaten Wappenmalern, die im öffentlichen Auftrag tätig wurden, sind die jeweiligen Vertragsbedingungen zu klären.
Ob in verlegerischen Sammlungen von den Kommunen zur Verfügung gestellte Vorlagen oder eigene Entwürfe verwendet wurden, muß selbstverständlich vor jeder Verwendung in der Wikipedia geklärt werden. Nur wenn eigene Entwürfe verwendet wurden, ist eine Einholung der Rechte beim Verlag angezeigt, wobei aber auch hier die Problematik der unbekannten Nutzungsart und der mögliche Rückfall der Rechte an den Urheber zu beachten ist (siehe oben).
Bei Wappenbildern von http://www.ngw.nl ist nicht davon auszugehen, dass der Betreiber der Website Urheberrechte korrekt beachtet (Most pictures are scans from books, with the exception of the Dutch civic arms, where all the pictures are made by myself). Daher können Wappenbilder aus dieser Quelle wegen der ungeklärten Urheberfreigabe nicht ohne weiteres verwendet werden.
Bekanntlich ist umstritten, ob die Abbildung eines Wappens in der Wikipedia der Erlaubnis einer Kommune bedarf. Hinsichtlich der urheberrechtlichen Aspekte sind kommunale Erlaubnisse nur dann bedenkenfrei verwertbar, wenn sie sich auf von Wikipedia-Mitarbeitern selbst erstellte Wappendarstellungen, die keinesfalls Nachzeichnungen vorhandener Gestaltungen sein dürfen, beziehen oder wenn die Gemeinde lückenlos und schlüssig darlegen kann, dass sie tatsächlich über ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht an der von ihr zur Verfügung gestellten konkreten Wappendarstellung verfügt (sollte diese nicht bereits gemeinfrei sein). Diese Wappendarstellung muß nach geltendem Meinungsbild unter GFDL stehen (bzw. äquivalent frei sein) oder Public Domain (PD) sein.
Daraus ergibt sich:
- Mitteilungen von Gemeinden, aus denen nicht exakt hervorgeht, dass das von ihnen freigegebene Wappenbild PD ist oder unter GNU FDL steht, sind nicht verwertbar.
- Mitteilungen von Gemeinden, die die Verwendung nur unter Auflagen (z.B. nur in der Wikipedia) gestatten, sind nicht verwertbar.
- Mitteilungen von Gemeinden, aus denen nicht exakt unter Anführung schlüssiger Belege hervorgeht, dass bei bestehendem Urheberrechtsschutz der freigegebenen Wappenabbildung die Gemeinde über die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt, sind nicht verwendbar.
[Bearbeiten] Panoramafreiheit als Königsweg?
In vielen Fällen ist am Rathaus oder einem anderen öffentlichen Gebäude eine Wappendarstellung angebracht, die von öffentlichem Verkehrsgrund aus gemäß der Panoramafreiheit auch dann fotografiert und hier eingestellt werden darf, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Es ist empfehlenswert, die unmittelbare Umgebung im Bild zu belassen (das Wappen also nicht freizustellen) und den Standort des Wappens anzugeben (siehe z.B. Bassenheim), damit klar ist, dass die Voraussetzungen der Panoramafreiheit vorliegen. Es ist nicht bekannt, dass Gemeinden Einwendungen gegen solche Wappenabbildungen haben.
Achtung: in Frankreich und Belgien gilt die Panoramafreiheit nicht.
[Bearbeiten] Vorgehensweise für Genehmigungen
Situation: Es wird eine Wappenabbildung benötigt, die gemeinfrei oder von ihrem Urheber/Rechteinhaber unter GNU-FDL lizenziert ist.
Gemeindewappen und Wappen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind als Amtliche Werke in Deutschland nach § 5 (1) UrhG gemeinfrei (siehe Amtliches Wappen).
Für die Einbindung anderer Wappen sollte die Genehmigung der wappenführenden Körperschaft eingeholt werden. Hierfür kann man folgenden Musterbrief verwenden:
[Bearbeiten] Musterbrief
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist ... und ich bin einer von vielen Helfern der Internet-Enzyklopädie Wikipedia. Wikipedia (http://de.wikipedia.org) ist eine allgemeine und frei verfügbare Enzyklopädie. An Wikipedia kann jeder – auch ohne Anmeldung – sein Wissen beisteuern und als Autor oder Redakteur mitarbeiten. Um einen Eindruck von der Freiheit der Wikipedia zu bekommen, können Sie den Artikel über ... unter der Adresse
http://de.wikipedia.org/wiki/...
sofort ohne Registrierung bearbeiten. Dort würde ich gern das Wappen/Logo Ihrer ...(Institution)... zeigen. Ich bitte Sie hiermit, mir ein Bild und, falls möglich, eine Beschreibung des Wappens/Logos zuzusenden, um es in dem Wikipediaartikel über ...(Institution)... einbinden zu können. Die Abbildung muss – urheberrechtlich gesehen – gemeinfrei sein (was sie im Falle eines amtlichen Werkes oder bei einfacher grafischer Gestaltung z. B. automatisch ist) oder unter einer freien Lizenz stehen.
Die Wikipedia ist ein Onlinelexikon. Es wird weder beabsichtigt, einen amtlichen Eindruck zu erwecken, noch das Wappen/Logo sonstwie zu missbrauchen. Es handelt sich lediglich um eine Abbildung.
Ich würde mich sehr über eine positive Reaktion freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
[Bearbeiten] Verwendungsrecht
Technisch handelt es sich bei Abbildern von Wappen um ganz normale Bilder. Für diese Darstellungen müssen in erster Linie die Urheberrechte am Werk beachtet werden. Der Ersteller des Bildes muss also sein Werk unter GNU-FDL lizensiert haben, oder er muss es gemeinfrei (public domain, PD) gestellt haben. Es ist natürlich auch möglich, Bilder von Wappen aus Quellen mit ebensolchem Urheberrecht zu gewinnen.
Auch bei einer klaren Urheberschaft ist die Verwendung von Wappen dennoch gesetzlich beschränkt. Wieweit die Verwendung in Wikipedia erlaubt ist, ist teils umstritten. Für das Internetprojekt ist die Nutzung ja schon im Wege des Zitatrechtes erlaubt, jedoch will die Wikipedia auch Quelle für abgeleitete Projekte sein, auch außerhalb aktueller Wikimedia-Projekte. Daher ist den weiteren Nutzungsbeschränkungen (Namensrecht (§ 12 BGB Wappenrecht?) besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt umso mehr bei Wappen von Gemeinden (und ähnlichen Institutionen), die über das Namensrecht/Wappenrecht hinaus unter die Vorbehaltsrechte an Hoheitszeichen fallen.
Derzeit hat sich herausgebildet, bei Wappendarstellung innerhalb der Wikipedia einen Baustein {{Wappenrecht}} einzubinden, der auf die besonderen Umstände hinweist:
Diese Datei stellt eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes Hoheitszeichen dar. Die hier gezeigte Darstellung ist zwar gemeinfrei (oder unter einer freien Lizenz freigegeben), die weitergehende, insbesondere kommerzielle Verwendung muss jedoch die Schutzrechte des Inhabers beachten.
Achtung: Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen und Wappensatzung. Verwendung von Wappen ohne Genehmigung eines der Rechteinhaber kann straf- und zivilrechtliche Verfolgung und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. |
[Bearbeiten] Deutschland
[Bearbeiten] Amtliche Wappen
Einige Städte „untersagen die freie Nutzung ihres Wappens ausdrücklich“. Durch eine ungeeignete Formulierung wird dadurch leider Rechtsunsicherheit erzeugt.
In vielen Gesetzen und Verordnungen steht ein Passus wie „Lediglich zu künstlerischen, heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist die Nutzung des Wappens jedermann erlaubt, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde des Hoheitszeichens abträglich sind.“
Für die Einbindung einer Wappenabbildung in einen Artikel greift offensichtlich der heraldische Zweck als bildliche Darstellung der informativen Wappenbeschreibung. Sofern (noch) keine textliche Wappenbeschreibung im Artikel steht, greift womöglich auch der Zweck der staatsbürgerlichen Bildung, da die Wikipedia (oft im Gegensatz zu den Gemeindehomepages, die oft nur noch kurzlebige Logos zeigen) dem interessierten Bürger der Kommune das offizielle Wappen seines Wohnorts zeigt.
[Bearbeiten] Familienwappen
Während im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 noch einige Regeln zum Recht am Familienwappen enthalten waren, fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, in Kraft seit dem 01. Januar 1900) ein ausdrücklicher Hinweis. Die im Gesetz vorhandene Lücke wurde jedoch durch die obersten Rechtsprechungsorgane gefüllt, indem die grundlegende Vorschrift über den Schutz des Namens (§ 12 BGB) in analoger Form auf den Rechtsschutz des Wappens angewendet wird.
Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens hat gemäß § 12 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen, der das gleiche Wappen unberechtigt führt. Er kann die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen und durchsetzen. Die Führungsberechtigung der eigenen direkten Nachkommen darf aber nicht beeinträchtigt werden.
Die Zitierung eines Wappens – die bildliche Darstellung – ist aber nicht zu verwechseln mit der Führung eines Wappens.
Der Schutz nach § 12 BGB, der natürlichen und auch juristischen Personen zukommt, ist nicht nur auf den Namen im engeren Sinn beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGHZ 119, 237). Der Namensschutz setzt allerdings voraus, dass der Name beziehungsweise das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (BGH, Urteil vom 28.03.2002, Az.: I ZR 235/99; BGHZ 119, 237). Der „Gebrauch“ eines fremden Wappens i. S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH am angegebenen Ort; vergleiche auch OLG Hamburg, OLGE 3, 89).
Auch hier ist der "Gebrauch" eines Wappens von der Zitierung eines Wappens zu unterscheiden.
Die durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofes anerkannte analoge Gleichbehandlung des Rechtschutzes am Wappen mit dem Rechtsschutz am Namen ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (vergleiche Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7).
Fazit: Der Gebrauch (beispielsweise im Briefkopf) beziehungsweise der Missbrauch eines Wappens durch wappenferne Organisationen ist natürlicherweise verboten. Die Zitierung ist aber ebenso zulässig wie die Nennung und Beschreibung von Parteien, Kirchen usw. und deren Namen. Der Wappenschutz wie auch der Namensschutz schließt weder die Nennung eines Namens noch die graphische Darstellung des Wappens einer Organisation aus.
Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten.
[Bearbeiten] Schweiz
Die wichtigsten Fakten zum Thema in Bezug auf die Schweiz finden sich unter Bild Diskussion:Küsnacht ZH - Wappen - 001.gif und unter Benutzer Diskussion:Tschubby Copyright#Wappen zum Zweiten. Für ungeklärte Fälle existiert die Kategorie:Bild:Wappen einer schweizerischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die Wappen mit der Vorlage {{Wappen-CH}} einsortiert werden können.
[Bearbeiten] Österreich
Das Führen von Wappen von Gemeinden ist in den Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Bitte alle Wappen auf /Österreich eintragen.
Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (1368/65) stellt die Verwendung des bgld. Landeswappens als eine Komponente neben anderen bei der bildhaften Ausgestaltung des Titelblattes [...] nicht den Tatbestand der unbefugten Führung der Nachbildung des Landeswappens dar. Dieses Erkenntnis gilt laut Kommentar generell für alle österreichischen Wappen.
Da die Wikipedia das Wappen als eine Komponente neben anderen zur bildhaften Ausgestaltung des Artikels verwendet, gilt dieses Erkenntnis auch für uns. Wenn andere Leute das aus der Wikipedia entnommene Wappen allerdings führen wollen, dann gelten die entsprechenden Gemeindeordnungen. Dies ist die Meinung von Nd.
Bezüglich Urheberrechte gibt es von ca. 150 Gemeindewappen, die vom Verlag Ed. Hölzel, vor ca. 20 Jahren gezeichnet wurden, die Erlaubnis diese in Wikipedia (bzw. Wiki commons hochzuladen. Im Zusatztext muß der Verlag angeführt werden. Deshalb gibt es bei Commons die Vorlage:coat hoelzel, die diese Hinweise beinhaltet. Herunterladen kann man alle diese Wappen bei AEIOU --K@rl 23:25, 27. Apr 2006 (CEST) Außerdem gibt es die Erlaubnis der Firma Fahnen-Gärtner in Mittersill, alle in deren Webside dargestellten Wappen. Diese sind aber bereits alle in commons geladen und verlinkt. --K@rl 08:07, 23. Aug 2006 (CEST)
[Bearbeiten] Burgenland
Landessymbole
Recht zur Führung und Verwendung des burgenländischen Landeswappens
Wiedergabe der Landesinformation unter
http://www.burgenland.at/Images/landeswappen-info_tcm12-23697.doc
landeswappen-info.doc Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens
A) Allgemeines
1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?
Die Frage, in welchen Fällen der Gebrauch des burgenländischen Landeswappens durch natürliche oder juristische Personen zulässig ist, ist im Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl.Nr. 36/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 32/2001, geregelt.
2. Welche Arten des Gebrauchs des Landeswappens gibt es? Das Gesetz unterscheidet zwischen • der „Verwendung“ des Landeswappens (§ 9) sowie • der „Führung“ des Landeswappens (§§ 6 bis 8 und 10).
B) Verwendung des Landeswappens
3. Was versteht man unter „Verwendung“ des Landeswappens?
Als „Verwendung“ des Landeswappens gilt jeder Gebrauch des Wappens, der nicht als „Führung“ anzusehen ist; der Begriff „Führung“ wird gleich unten (Punkt 5.) erklärt.
4. Wann ist die Verwendung des Landeswappens erlaubt?
Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als dessen „Führung“ (s. unten Punkt 5.) anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein – ohne dass es einer gesonderten behördlichen Bewilligung bedarf - gestattet. Dies gilt insbesondere o für die Verwendung des Landeswappens auf Fahnen in den Farben des Burgenlandes, o als Abbildung in wissenschaftlichen Werken, o im Zusammenhang mit Berichterstattungen über das Burgenland zur symbolischen Darstellung des Landes, o im Schulunterricht, o zur Ausschmückung bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen, o auf Abzeichen, die nur das Landeswappen tragen, und o auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Burgenland ausgegeben worden sind.
C) Führung des Landeswappens
5. Was versteht man unter „Führung“ des Landeswappens?
Unter „Führung“ in diesem Sinne ist der Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens o als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, o in Verlautbarungen und auf Druckschriften, o in äußeren Geschäftsbezeichnungen, o auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen sowie o in Siegeln und Stempeln.
6. Wann ist die Führung des Landeswappens erlaubt?
Während die Verwendung des Landeswappens im eben genannten Sinne keiner behördlichen Bewilligung bedarf, ist für die Führung des Wappens (sofern es sich nicht um eine Führung durch den Landtag, die Landesregierung oder die Behörden, Ämter, Anstalten und Betriebe des Landes handelt) die Verleihung dieses Rechts durch Bescheid der Landesregierung erforderlich.
7. Welche Voraussetzungen müssen für die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens vorliegen?
Das Recht zur Führung des Landeswappens kann physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts verliehen werden.
Inhaltliche Voraussetzung für eine solche Verleihung ist, dass o besondere, im Interesse des Burgenlandes gelegene wichtige Gründe kultureller, wissenschaftlicher oder sozialer Natur dafür sprechen oder o die Bewerber zu den öffentlichen Interessen des Burgenlandes und seiner Bevölkerung in enger Beziehung stehen oder o die Bewerber hervorragende Verdienste um die Förderung des Burgenlandes und seiner Bevölkerung erworben haben und voraussichtlich noch erwerben werden und (dies gilt für alle diese Fälle) eine missbräuchliche, das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Verwendung nicht zu befürchten ist.
8. Wie beantrage ich die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens?
Die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens bedarf eines schriftlichen Antrags, der eine eingehende Begründung enthalten sollte, warum nach Meinung der Antragstellerin oder des Antragstellers eine (oder mehrere) der eben genannten Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im Antrag ist auch darzulegen, o ob die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens für alle oben in P. 5. genannten Fälle oder nur für bestimmte gewünscht wird, und, o ob eine bloß einmalige oder die dauernde Führung des Wappens angestrebt wird.
Dieser Antrag wäre zu richten an: Amt der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst Europaplatz 1 7000 Eisenstadt
Telefonische Auskünfte: 02682/600-2221 (Dr. Thenius)
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
9. Welche Kosten entstehen bei Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens?
Sollte eine Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens durch Bescheid der Landesregierung erfolgen, so ist nach den Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 1/2002, eine Verwaltungsabgabe o für eine einmalige Führung des Wappens in Höhe von 130,80 Euro sowie o für die dauernde Führung des Wappens in Höhe von 508 Euro zu entrichten.
[Bearbeiten] Vorarlberg
Landessymbole
Landesverfassung Art. 6 Abs. 1:
- Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
Das Landeswappen ist im Gesetz über die Landessymbole, LGBl.Nr. 11/1996, 58/2001, näher geregelt. Es enthält als Anlagen 1 und 2 verbindliche Darstellungen in Farb- und Schwarzdruck. Soweit dieses Recht nicht durch allgemeine Rechtsvorschriften eingeräumt wird, bedarf die „Führung“ des Landeswappens einer Bewilligung der Landesregierung. Seine „Verwendung“ ist grundsätzlich freigestellt.
Gemäß § 248 Abs. 2 Strafgesetzbuch, BGBl.Nr. 60/1974, genießt das Landeswappen unter Umständen auch strafrechtlichen Schutz.
Gesetz über die Landessymbole, § 9:
- (1) Die Verwendung
- a) des Landeswappens einschließlich von Nachbildungen,
- b) der Landesflagge, einschließlich der als Dienstflagge dienenden Form und von Nachbildungen, sowie
- c) der Landeshymne, ihres Wortlautes und ihrer Melodie, ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine staatliche Berechtigung oder die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes zu beeinträchtigen.
- (2) Die Verwendung des Landessiegels, einschließlich der im § 6 Abs. 5 genannten Stampiglien und von Nachbildungen, ist unzulässig.
Gemeindewappen
Gemeindegesetz § 10:
- (3) Die Führung des Gemeindewappens oder seine Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Die Bewilligung zur Verwendung des Gemeindewappens zu gewerblichen Zwecken darf nur gegen jederzeitigen Widerruf und nur dann erteilt werden, wenn das Ansehen oder sonstige Interessen der Gemeinde gefördert werden.
- (4) Die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als zu gewerblichen Zwecken kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn dadurch das Wappen herabgewürdigt wird.
[Bearbeiten] Tirol
Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung (TGO 2001), §11 [1]:
- (5) Die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Gemeinderat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
- (6) Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung des Gemeinderates führt oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Schilling (ab 1. Jänner 2002 EURO 1820,-) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, § 5:
- (3) Die Führung des Stadtwappens ist an eine jederzeit widerrufbare Bewilligung der Stadt gebunden. Die unbefugte Führung des Stadtwappens bildet eine Verwaltungsübertretung.
Gesetz über die Führung und Verwendung des Tiroler Landeswappens § 1:
- (1) Die Führung und Verwendung des Landeswappens in der in § 6 der Tiroler Landesordnung 1946 bezeichneten oder in einer ähnlichen, unwesentlich geänderten Form, insbesondere im Siegel, in Stampiglien, auf Briefköpfen und Briefumschlägen oder in Etiketten und Waren- und Firmenzeichen ist an die Bewilligung der Landesregierung gebunden. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben wirksam.
[Bearbeiten] Oberösterreich
Landessymbole
Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, § 6 Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich:
- (1) Die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Oberösterreich allgemein gestattet.
- (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine Herabsetzung des Ansehens des Landes Oberösterreich hintanzuhalten.
Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, § 10 Verwendung des Landeswappens:
- Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß § 7 Abs. 3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Oberösterreich allgemein gestattet.
Gemeindewappen
Auszug aus der OÖ Gemeindeordnung 1990, § 4a Verwendung des Gemeindewappens (LGBl.Nr. 152/2001)
- (1) Die Verwendung des Gemeindewappens ist unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde allgemein gestattet.
Die Wikipedia verwendet das Gemeindewappen nicht (auch nicht den Gemeindenamen). Die Darstellung Bildzitat ist zulässig (ebenso wie der Gebrauch des Gemeindenamens).
- (2) Wer beabsichtigt, das Gemeindewappen zu verwenden, hat dies der Gemeinde unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Gemeindewappen darf im Sinn des Abs. 1 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt vom Gemeindevorstand untersagt wird.
Die Wikipedia verwendet das Gemeindewappen (ebensowenig wie den Gemeindenamen). Die Darstellung des Gemeindewappens Bildzitat ist ebendso zulässig wie der Gebrauch (Zitierung) des Gemeindenamens.
- (3) Der Gemeindevorstand hat die Verwendung des Gemeindewappens zu untersagen, wenn
- 1. auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder
- 2. das Gemeindewappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder
- 3. das Gemeindewappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Gemeinde herabzusetzen.
Nocheinmal: Die Wikipedia verwendet das Wappen nicht, sondert zitiert es.
- (4) Wer ein Gemeindewappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
kursive Texte sind Meinung von Matthias079.
Vielleicht kann das ein Jurist bestätigen.
Für die drei Statutarstädte Linz, Wels und Steyr regelt das jeweilige Stadt-Statut die Verwendung des Wappens.
[Bearbeiten] Niederösterreich
Gemeindewappen
NÖ Gemeindeordnung 1973, § 4 Wappen und Farben:
- (1) Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen; das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen.
- (2) Die Verleihung eines Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
- (3) Der Gebrauch des Gemeindewappens durch physische oder juristische Personen sowie durch Personengesellschaften des Handelsrechtes bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Ein Widerruf ist zulässig, wenn von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird.
- (4) Die dem Gemeinderat obliegende Festsetzung der Gemeindefarben bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
- (5) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens ist eine Verwaltungsübertretung.
Wie es aussieht, muss hierfür ein Antrag beim Gemeinderat eingebracht werden. --Pythagoras1
Das folgende Statement ist umstritten - und beispielsweise auf der Diskussionsseite mehrfach hin- und hergewälzt worden (-- Schusch 11:08, 18. Jun 2004 (CEST)):
- Im Grunde verbietet (3) ein Stellen des Wappens unter die GFDL, denn diese ist ja nicht zweckgebunden. (Version von 08:41, 17. Jun 2004 TheK - Sig nachgetragen von Schusch 11:08, 18. Jun 2004 (CEST)
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- Hier eine Auskunft der NÖ Landesregierung:
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- Eine Bestimmung wie im LG über die Verwendung des Wappens zur "würdigen Ausschmückung" etc . gibt es hier nicht. Absatz 3 meint aber meines Erachtens eine ähnliche Verwendung wie ein Zeigen des Bundes- oder Landeswappens durch ausdrücklich berechtigte physische und juristische Personen. Jede Darstellung darüber hinaus - also in wissenschaftlichen Werken etc. - ist hier nicht geregelt! Ich bin kein Jurist, aber ich meine, daß hier die Bestimmungen wie beim Landeswappen in Analogie gelten müßten. Im gegenständlichen Fall handelt es sich, wenn ich das richtig sehe, um eine Art "Lexikon-Einträge" und nicht um ein Führen oder öffentliches Verwenden des Wappens oder gar um eine kommerzielle Verwertung. Ich hätte da eigentlich keine Bedenken, die Gemeindewappen darzustellen.
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- Das ist die Auskunft der NÖ Landesregierung. Ich kann jetzt nicht sagen, wie man das als amtliche Auskunft bekommen kann oder muss. Das bedeutet aber daher, dass man die Genehmigung nur von dem Ersteller des Wappens braucht, das muss oft nicht einmal die Gemeinde sein. Das würde die Sachlage wesentlich erleichtern -- K@rl 17:40, 4. Dez 2004 (CET)
[Bearbeiten] Steiermark
Gemeindewappen
Auszug aus der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.F 2002:
- §4 Gemeindewappen
- ...
- (4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.
- ...
Was heißt in Zeiten des Internet "in der Gemeinde ansässig"? Offenbar ist auch ein Antrag beim Gemeinderat notwendig. --Robert Kropf 12:43, 11. Jun 2004 (CEST)
- Auch ein im Internet tätiges Unternehmen muss einen Handelssitz für die Gerichtsbarkeit haben.--Umaluagr 10:00, 26. Jan 2005 (CET)
- Hier gehts ja um die Führung des Wappen als z.B. Betrieb im Gemeindegebiet, das ins Firmenlogo das Wappen mit aufnehmen will. In unserem Fall gehts aber um das zitieren im Wikipedia-Eintrag... --CaptPicard 14:26, 27. Feb 2005 (CET)
[Bearbeiten] Salzburg
Gemeindewappen
Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 5 (Gebrauch des Gemeindewappens):
- (1) Der Gebrauch des Gemeindewappens durch natürliche oder juristische Personen bedarf der Bewilligung der Gemeindevertretung. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen und nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit lauten. Ein Widerruf ist jederzeit zulässig, wenn
- a) ein solcher in der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten war;
- b) von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird.
- a) ein solcher in der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten war;
- (2) Die Erteilung der Bewilligung und ihr Widerruf sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
- (3) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe sich nach der jeweils geltenden Verwaltungsabgabenverordnung richtet.~
[Bearbeiten] Wappen Luxemburg
Originaltext
Il y a usage non autorisé des armoiries, emblèmes et symboles visés notamment lorsqu’il est fait :
a) à des fins frauduleuses
b) à des fins commerciales, industrielles, professionnelles ou publicitaires, sauf dans les cas prévus par les lois et règlements,
Übersetzung
Der Gebrauch der Wappen, Abzeichen und Symbole ist nicht erlaubt im Falle :
a) bei betrügerischer Absicht
b) bei der Absicht sie zu kommerziellen, industriellen, beruflichen, oder Werbungszwecken zu benutzen, ausser bei Fällen welche vom Gesetz und Reglementen vorgesehen sind.
Originaltext: Auszug aus dem luxemburger Mémorial (Gesetzestexte) vom 16. September 1993
[Bearbeiten] Probleme mit Wappen in der Wikipedia
siehe Wikipedia:Wappen/Probleme
[Bearbeiten] Leitfaden zum Hochladen („deutscher“) Wappen
siehe hier.